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5 A 2808/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-28, 5 A 2808/19
5 A 2808/19Administrative CourtNov 28, 2022
1. Eine zu einem Rehabilitationsinteresse führende Außenwirkung ist anders als bei einem nur an den Betroffenen gerichteten Verwaltungsakt, dessen Inhalt dieser selbstbestimmt an Dritte weitergibt, bei einer Veröffentlichung auf Twitter anzunehmen, weil diese für eine breite Öffentlichkeit zugänglich und sogar für diese bestimmt ist. 2. Für die Frage der Erkennbarkeit einer Person auf einem veröffentlichten Lichtbild kommt es maßgeblich auf die konkrete Zweckbestimmung und den sich daraus ergebenden Verwertungskontext, nicht aber auf eine mit erheblichem Aufwand verbundene Möglichkeit der technischen Bearbeitung dieser Aufnahme an. 3. Bei polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit zu Einsatzgeschehen, welche in Rechte Dritter eingreift, kommt es nicht auf die subjektive ex-ante-Einschätzung der eingesetzten Polizeibeamten an, weil es sich hierbei nicht um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im engeren Sinne handelt; eine an die Öffentlichkeit gerichtete Tatsachenbehauptung als Grundrechtseingriff muss vielmehr objektiv zutreffen bzw. in ihrer – möglicherweise den Umständen geschuldeten – Unsicherheit kenntlich gemacht werden.
Entscheidungsdatum: 2022-11-28
Aktenzeichen: 5 A 2808/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1128.5A2808.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; VwGO § 43 VwGO
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2019 geändert.
Es wird festgestellt, dass der unter dem Twitter-Account @polizei_nrw_du des Polizeipräsidiums Duisburg am 24. Februar 2017 um 17.44 Uhr veröffentlichte Tweet mit dem Text „#MSVFCM Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen, um die Durchsuchung zu verhindern.“ unter Einbindung des Lichtbildes rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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