Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-26, 6 B 447/22

6 B 447/22Administrative CourtOct 26, 2022

Regest

1. Zur Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG im Falle eines Forstbeamten im Ruhestand. 2. Ist nur hinsichtlich eines räumlich oder sachlich abgrenzbaren Teils einer Gesamterwerbstätigkeit die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen begründet, ist die Tätigkeit nur für diesen Teil zu untersagen.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 447/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-26

Aktenzeichen: 6 B 447/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1026.6B447.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG § 41 Satz 2

Leitsätze

    1. Zur Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG im Falle eines Forstbeamten im Ruhestand.
    1. Ist nur hinsichtlich eines räumlich oder sachlich abgrenzbaren Teils einer Gesamterwerbstätigkeit die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen begründet, ist die Tätigkeit nur für diesen Teil zu untersagen.

Tenor

Die Ziffern 1. und 2. des angefochtenen Beschlusses werden geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage 4 K 387/22 gegen die Untersagungsverfügung des Landesbetriebs X. I. O. -X1. vom 22.12.2021 wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller die Tätigkeit auch für Eigentümer und Nutzungsberechtigte ausschließlich außerhalb des Forstamtsbezirks P. -M. gelegener Waldflächen untersagt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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