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11 A 4916/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-24, 11 A 4916/18
11 A 4916/18Administrative CourtOct 24, 2022
Zu den Maßstäben für die Ermittlung und Heranziehung eines der Anwendung von § 5 Nr. 1 d) BVFG zu Grunde liegenden Sachverhalts.
Entscheidungsdatum: 2022-10-24
Aktenzeichen: 11 A 4916/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1024.11A4916.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Zu den Maßstäben für die Ermittlung und Heranziehung eines der Anwendung von § 5 Nr. 1 d) BVFG zu Grunde liegenden Sachverhalts.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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