Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-24, 11 A 4916/18

11 A 4916/18Administrative CourtOct 24, 2022

Regest

Zu den Maßstäben für die Ermittlung und Heranziehung eines der Anwendung von § 5 Nr. 1 d) BVFG zu Grunde liegenden Sachverhalts.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 4916/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-24

Aktenzeichen: 11 A 4916/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1024.11A4916.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Leitsätze

Zu den Maßstäben für die Ermittlung und Heranziehung eines der Anwendung von § 5 Nr. 1 d) BVFG zu Grunde liegenden Sachverhalts.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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