Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-22, 22 D 263/21.AK

22 D 263/21.AKAdministrative CourtSep 22, 2022

Regest

1. Eine Rechtsmittelbelehrung, die den unzutreffenden Hinweis enthält, die Klage könne auch „mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ des erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht erhoben werden, ist unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 2. Gegenstand von Auflagen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können auch sog. Hilfspflichten sein, mit denen die Einhaltung der materiellen Anforderungen des Anlagenbetriebs kontrolliert werden soll. 3. Eine Regelung, die den Betreiber einer Windenergieanlage verpflichtet, der Genehmigungsbehörde den direkt lesenden Zugriff mittels Fernüberwachungssoftware auf bestimmte, im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb im Zusammenhang stehende Parameter zu gewähren, ist im Regelfall nicht zur Erreichung des Ziels erforderlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, eine effektive Überwachung von Windenergieanlagen in Form sog. unvermuteter Kontrollen sicherzustellen.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 22 D 263/21.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-22

Aktenzeichen: 22 D 263/21.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0922.22D263.21AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Senat

Normen: VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 81 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 81 Abs. 2; BImSchG § 12 Abs. 1 Satz 1; BImSchG § 31 Abs. 5 Satz 2; BImSchG § 52 Abs. 2 Satz 1; UVPG § 28

Leitsätze

    1. Eine Rechtsmittelbelehrung, die den unzutreffenden Hinweis enthält, die Klage könne auch „mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ des erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht erhoben werden, ist unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
    1. Gegenstand von Auflagen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können auch sog. Hilfspflichten sein, mit denen die Einhaltung der materiellen Anforderungen des Anlagenbetriebs kontrolliert werden soll.
    1. Eine Regelung, die den Betreiber einer Windenergieanlage verpflichtet, der Genehmigungsbehörde den direkt lesenden Zugriff mittels Fernüberwachungssoftware auf bestimmte, im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb im Zusammenhang stehende Parameter zu gewähren, ist im Regelfall nicht zur Erreichung des Ziels erforderlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, eine effektive Überwachung von Windenergieanlagen in Form sog. unvermuteter Kontrollen sicherzustellen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Nebenbestimmung Nr. III. E) 5. des Genehmigungsbescheides vom 27. Mai 2021 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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