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6 B 836/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-08, 6 B 836/22
6 B 836/22Administrative CourtSep 8, 2022
1. Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin, die im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihr die Wiederholung einer Prüfung und die Fortsetzung der Laufbahnausbildung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu gestatten. 2. Begehrt ein Kommissaranwärter nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung deren Wiederholung bzw. Neubewertung und daneben die Fortsetzung der Laufbahnausbildung, steht der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO nicht bereits die Regelung des § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 LVOPol bzw. § 12 Abs. 3 Satz 1 VAPol II Bachelor a. F./§ 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor 2022 entgegen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -). 3. Bei der nach der StudO-BA Teil B im Studiengang Polizeivollzugsdienst zugelassenen Prüfungsform der Aktenbearbeitung handelt es sich nicht um einen Unterfall einer Klausur i. S. d. § 12 Abs. 1 lit. a) StudO-BA Teil A, sondern um eine eigenständige Prüfungsform, für welche die sogenannte Jokerregelung des § 10 Abs. 1 StudO-BA Teil B in der seit dem 26.8.2020 geltenden Fassung nicht gilt.
Entscheidungsdatum: 2022-09-08
Aktenzeichen: 6 B 836/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0908.6B836.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 123; BeamtStG § 22 Abs. 4; LVOPol § 16 Abs. 2 Satz 1; LVOPol § 15 Abs. 2; VAPPol II Bachelor § 5; VAPPol II Bachelor a. F. § 12 Abs. 3 Satz 1
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
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