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2 A 1003/21.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-26, 2 A 1003/21.A
2 A 1003/21.AAdministrative CourtApr 26, 2022
Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes haben nicht die Funktion, Auskunft darüber zu geben, ob Staatsangehörigen von Guinea-Bissau bei deren Rückkehr in ihre Heimat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht. Zur Frage, ob sich die (gesundheitliche bzw. wirtschaftliche) Lage in Guinea-Bissau infolge der Corona-Pandemie in einer Weise verschlechtert hat, dass ein Fall des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (hier verneint, zumal wenn der Schutzsuchende keine insoweit relevanten Vorerkrankungen aufweist und nicht erkennbar ist, dass der Schutzsuchende dauerhaft nicht in der Lage wäre, (Gelegenheits-)Arbeiten zu verrichten).
Entscheidungsdatum: 2022-04-26
Aktenzeichen: 2 A 1003/21.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0426.2A1003.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5
Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes haben nicht die Funktion, Auskunft darüber zu geben, ob Staatsangehörigen von Guinea-Bissau bei deren Rückkehr in ihre Heimat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht.
Zur Frage, ob sich die (gesundheitliche bzw. wirtschaftliche) Lage in Guinea-Bissau infolge der Corona-Pandemie in einer Weise verschlechtert hat, dass ein Fall des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (hier verneint, zumal wenn der Schutzsuchende keine insoweit relevanten Vorerkrankungen aufweist und nicht erkennbar ist, dass der Schutzsuchende dauerhaft nicht in der Lage wäre, (Gelegenheits-)Arbeiten zu verrichten).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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