Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-24, 1 B 1739/21

1 B 1739/21Administrative CourtFeb 24, 2022

Regest

§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV liegt die allgemeine Wertung zugrunde, dass dienstliche Tätigkeiten mit einem Anteil von unter 25 % der Arbeitszeit grundsätzlich nicht bewertbar sind. § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV ist bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten von Beamten nicht anwendbar.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 1739/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-24

Aktenzeichen: 1 B 1739/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0224.1B1739.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG §33 Abs.2; BLV §33 Abs.1; BLV §33 Abs.3

Leitsätze

§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV liegt die allgemeine Wertung zugrunde, dass dienstliche Tätigkeiten mit einem Anteil von unter 25 % der Arbeitszeit grundsätzlich nicht bewertbar sind.

§ 33 Abs. 3 Satz 1 BLV ist bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten von Beamten nicht anwendbar.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle „1. Fahrdienstleister ÖZB (w/m/d) Hpf IX “ mit der Bewertung M9 mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.364,17 Euro festgesetzt.

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