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4 A 193/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-03, 4 A 193/19
4 A 193/19Administrative CourtFeb 3, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-03
Aktenzeichen: 4 A 193/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0203.4A193.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30.11.2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.250,00 Euro festgesetzt.
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