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20 B 1690/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-12-29, 20 B 1690/21
20 B 1690/21Administrative CourtDec 29, 2021
Ein durch ein planfestgestelltes Vorhaben nicht enteignungsrechtlich Betroffener kann keine vollumfängliche gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, sondern allenfalls im Hinblick auf seine eigenen Rechte und Belange und - wegen der Wechselbeziehung zwischen den in die Abwägung einzustellenden Belangen - die seinen Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange sowie die gleichgerichteten Belange des Vorhabenträgers. Eine auch dem Individualkläger bzw. -antragsteller offenstehende Popularklage bzw. -antragstellung fordert das Recht der Europäischen Union nicht. Vorhabenbedingte nachteilige Auswirkungen auf Rechte Dritter im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG sind allein solche Auswirkungen, die von dem Vorhaben selbst herrühren. Im Hinblick auf den Klimaschutz und die insoweit grundrechtlich geschützten Rechtspositionen Dritter sind Auswirkungen anderer umweltbeeinträchtigender Maßnahmen nicht in die Betrachtung einzubeziehen.
Entscheidungsdatum: 2021-12-29
Aktenzeichen: 20 B 1690/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1229.20B1690.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: Aarhus-Konvention Art. 9; GRCh Art. 47; KSG a. F. § 4 Abs. 1 Satz 7; KSG n. F § 4 Abs. 1 Satz 10; KrWG § 36 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; GG Art.14; GG Art. 20a
Ein durch ein planfestgestelltes Vorhaben nicht enteignungsrechtlich Betroffener kann keine vollumfängliche gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, sondern allenfalls im Hinblick auf seine eigenen Rechte und Belange und - wegen der Wechselbeziehung zwischen den in die Abwägung einzustellenden Belangen - die seinen Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange sowie die gleichgerichteten Belange des Vorhabenträgers.
Eine auch dem Individualkläger bzw. -antragsteller offenstehende Popularklage bzw. -antragstellung fordert das Recht der Europäischen Union nicht.
Vorhabenbedingte nachteilige Auswirkungen auf Rechte Dritter im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG sind allein solche Auswirkungen, die von dem Vorhaben selbst herrühren. Im Hinblick auf den Klimaschutz und die insoweit grundrechtlich geschützten Rechtspositionen Dritter sind Auswirkungen anderer umweltbeeinträchtigender Maßnahmen nicht in die Betrachtung einzubeziehen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
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