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9 A 1531/16•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-12-14, 9 A 1531/16
9 A 1531/16Administrative CourtDec 14, 2021
1. Im Fall des Parallelimports sind die rechtlichen Bestimmungen außerhalb des eigentlichen Genehmigungsverfahrens, insbesondere zur Kennzeichnung und Packungsbeilage, weiterhin anwendbar. 2. Die Kennzeichnungsvorschriften des § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG sind nicht drittschützend zugunsten des Inhabers der Zulassung für das Bezugsarzneimittel. 3. Im Geltungsbereich des Rechts der Europäischen Union hängt die Bestimmung der maßgeblichen Grundrechtsverbürgungen grundsätzlich davon ab, ob die zu entscheidende Rechtsfrage unionsrechtlich vollständig determiniert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 ‑ 2 BvR 206/14 ‑).
Entscheidungsdatum: 2021-12-14
Aktenzeichen: 9 A 1531/16
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1214.9A1531.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Normen: GG Art. 12; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 4; GRCh Art. 16; GRCh Art. 17; GRCh Art. 47; AEUV Art. 34; AEUV Art. 36; EGRL 2001/83/EG Art. 54; EGRL 2001/83/EG Art. 55 Abs. 3; EGRL Art. 60
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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