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20 A 1710/17.PVL•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-26, 20 A 1710/17.PVL
20 A 1710/17.PVLAdministrative CourtNov 26, 2021
Einem Teilpersonalrat steht nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW bei einer von ihm beantragten Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, ein eigenständiges Recht zu, die ‑ auf der Ebene der Teildienststelle zu bildende ‑ Einigungsstelle anzurufen. Die Teilpersonalräte und der Gesamtpersonalrat bei den Landschaftsverbänden stehen in keinem Stufenverhältnis zueinander.
Entscheidungsdatum: 2021-11-26
Aktenzeichen: 20 A 1710/17.PVL
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1126.20A1710.17PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Normen: LPVG NRW § 1 Abs. 3; LPVG NRW § 52 Satz 2; LPVG NRW § 66 Abs. 7; LPVG NRW § 67; LPVG NRW § 72
Einem Teilpersonalrat steht nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW bei einer von ihm beantragten Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, ein eigenständiges Recht zu, die ‑ auf der Ebene der Teildienststelle zu bildende ‑ Einigungsstelle anzurufen.
Die Teilpersonalräte und der Gesamtpersonalrat bei den Landschaftsverbänden stehen in keinem Stufenverhältnis zueinander.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller als Teilpersonalrat berechtigt ist, die Einigungsstelle bei von ihm beantragten Maßnahmen nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW anzurufen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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