Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-26, 20 A 1710/17.PVL

20 A 1710/17.PVLAdministrative CourtNov 26, 2021

Regest

Einem Teilpersonalrat steht nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW bei einer von ihm beantragten Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, ein eigenständiges Recht zu, die ‑ auf der Ebene der Teildienststelle zu bildende ‑ Einigungsstelle anzurufen. Die Teilpersonalräte und der Gesamtpersonalrat bei den Landschaftsverbänden stehen in keinem Stufenverhältnis zueinander.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 1710/17.PVL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-26

Aktenzeichen: 20 A 1710/17.PVL

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1126.20A1710.17PVL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen

Normen: LPVG NRW § 1 Abs. 3; LPVG NRW § 52 Satz 2; LPVG NRW § 66 Abs. 7; LPVG NRW § 67; LPVG NRW § 72

Leitsätze

Einem Teilpersonalrat steht nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW bei einer von ihm beantragten Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, ein eigenständiges Recht zu, die ‑ auf der Ebene der Teildienststelle zu bildende ‑ Einigungsstelle anzurufen.

Die Teilpersonalräte und der Gesamtpersonalrat bei den Landschaftsverbänden stehen in keinem Stufenverhältnis zueinander.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller als Teilpersonalrat berechtigt ist, die Einigungsstelle bei von ihm beantragten Maßnahmen nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW anzurufen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.