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1 A 4790/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-26, 1 A 4790/18
1 A 4790/18Administrative CourtNov 26, 2021
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 10. Januar 2017 gültigen Fassung ist hinsichtlich der Bestimmung unanwendbar, dass nur Ausbildungszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden können. Diese Einschränkung verstößt gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, OVG Saarl., Urteil vom 17. April 2020 – 1 A 135/18 – und Nds. OVG, Urteil vom 14. Juli 2020 – 5 LC 133/18 –).
Entscheidungsdatum: 2021-11-26
Aktenzeichen: 1 A 4790/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1126.1A4790.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: BeamtVG a. F. §12 Abs.1 Satz 1 Nr.1; EGRL 78/2000 Art.6 Abs.2; EGRL 78/2000 Art.6 Abs.1
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 10. Januar 2017 gültigen Fassung ist hinsichtlich der Bestimmung unanwendbar, dass nur Ausbildungszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden können. Diese Einschränkung verstößt gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, OVG Saarl., Urteil vom 17. April 2020 – 1 A 135/18 – und Nds. OVG, Urteil vom 14. Juli 2020 – 5 LC 133/18 –).
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 22. Dezember 2016 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2017 verpflichtet, das Ruhegehalt des Klägers unter Anwendung eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert festzusetzen und auf den Nachzahlungsbetrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. August 2017, für die nach diesem Tag fällig gewordenen Beträge jedoch erst ab der jeweiligen monatlichen Fälligkeit, zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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