Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-15, 6 B 1356/21

6 B 1356/21Administrative CourtNov 15, 2021

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Oberstudiendirektors in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung der Stelle des Direktors der x. Das Vorliegen zwingender Gründe im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW, die ein Abweichen von der paritätischen Besetzung von Auswahlkommissionen rechtfertigen, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Zwingende Gründe im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW liegen vor, wenn eine nichtparitätische Besetzung der Auswahlkommission aus Sachgründen unabweisbar ist. Dies ist der Fall, wenn eine paritätische Besetzung weder durch Hinzuziehung einer weiteren Frau zu erreichen ist, von der anzunehmen ist, dass sie aufgrund ihrer Fach- bzw. Personalkompetenz und Einordnung in die behördliche Struktur in qualifizierter Weise zur Beurteilung der Eignung der Kandidaten beitragen kann, noch sinnvollerweise durch eine Verkleinerung der Kommission hergestellt werden kann.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1356/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-15

Aktenzeichen: 6 B 1356/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1115.6B1356.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2; LGG NRW §9 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Oberstudiendirektors in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung der Stelle des Direktors der x.

Das Vorliegen zwingender Gründe im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW, die ein Abweichen von der paritätischen Besetzung von Auswahlkommissionen rechtfertigen, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.

Zwingende Gründe im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW liegen vor, wenn eine nichtparitätische Besetzung der Auswahlkommission aus Sachgründen unabweisbar ist. Dies ist der Fall, wenn eine paritätische Besetzung weder durch Hinzuziehung einer weiteren Frau zu erreichen ist, von der anzunehmen ist, dass sie aufgrund ihrer Fach- bzw. Personalkompetenz und Einordnung in die behördliche Struktur in qualifizierter Weise zur Beurteilung der Eignung der Kandidaten beitragen kann, noch sinnvollerweise durch eine Verkleinerung der Kommission hergestellt werden kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

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