Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-10-27, 19 A 2591/20.A

19 A 2591/20.AAdministrative CourtOct 27, 2021

Regest

Stützt der Kläger eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. (wie OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 ‑ 19 A 1249/19.A ‑, juris, Rn. 3).

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2591/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-27

Aktenzeichen: 19 A 2591/20.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1027.19A2591.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3

Leitsätze

Stützt der Kläger eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. (wie OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 ‑ 19 A 1249/19.A ‑, juris, Rn. 3).

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Der Berufungszulassungsantrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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