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19 A 2026/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-30, 19 A 2026/20
19 A 2026/20Administrative CourtSep 30, 2021
1. Zur Bezeichnung des Klägers im Sinn des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinn des § 17 Abs. 1 BMG bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist.2. Eine Klage wird unzulässig, wenn der Kläger eine gerichtliche Aufforderung mit Ausschlussfrist gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ohne triftigen Grund unerfüllt lässt, seine bislang nur unzureichend angegebene oder während des Verfahrens geänderte ladungsfähige Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen.
Entscheidungsdatum: 2021-09-30
Aktenzeichen: 19 A 2026/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0930.19A2026.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 82 Abs. 2 Satz 2
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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