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2 A 1218/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-15, 2 A 1218/21
2 A 1218/21Administrative CourtSep 15, 2021
Für den Begriff der Nachbargrenze nach § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 kommt es wie für die insoweit wortgleichen Vorgängervorschriften auf die Perspektive des Baugrundstückes an. Dagegen ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich, wieviele Grundstücke an die jeweilige Grenze angrenzen.
Entscheidungsdatum: 2021-09-15
Aktenzeichen: 2 A 1218/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0915.2A1218.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Normen: BauO NRW § 6 Abs. 8; BauO NRW § 58; BauO NRW § 82
Für den Begriff der Nachbargrenze nach § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 kommt es wie für die insoweit wortgleichen Vorgängervorschriften auf die Perspektive des Baugrundstückes an. Dagegen ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich, wieviele Grundstücke an die jeweilige Grenze angrenzen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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