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12 A 4032/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-23, 12 A 4032/19
12 A 4032/19Administrative CourtAug 23, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-23
Aktenzeichen: 12 A 4032/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0823.12A4032.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.292 € festgesetzt.
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