Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-10, 19 B 1168/21

19 B 1168/21Administrative CourtAug 10, 2021

Regest

1. 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eröffnet dem Schulträger Ermessen, ohne Änderung der Schule die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöhen. 2. Im Rechtssinn entscheidet der Schulleiter auch dann (selbst und allein) über die Schulaufnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, wenn dieser Entscheidung eine behördeninterne Weisung der Schulaufsichtsbehörde zugrunde liegt, die ihm in inneren Schulangelegenheiten übergeordnet ist (staatliches Schulamt, Bezirksregierung oder Ministerium).

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1168/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-10

Aktenzeichen: 19 B 1168/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0810.19B1168.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 81 Abs. 4; VO § 6 Abs. 7 Satz 4 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW

Leitsätze

    1. 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eröffnet dem Schulträger Ermessen, ohne Änderung der Schule die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöhen.
    1. Im Rechtssinn entscheidet der Schulleiter auch dann (selbst und allein) über die Schulaufnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, wenn dieser Entscheidung eine behördeninterne Weisung der Schulaufsichtsbehörde zugrunde liegt, die ihm in inneren Schulangelegenheiten übergeordnet ist (staatliches Schulamt, Bezirksregierung oder Ministerium).

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

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