Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-17, 2 B 328/21

2 B 328/21Administrative CourtJun 17, 2021

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 B 328/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-17

Aktenzeichen: 2 B 328/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0617.2B328.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 23. Juli 2020 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 wird insgesamt angeordnet.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und der Beigeladene zu jeweils ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 23. Juli 2020 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 wird insgesamt angeordnet.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und der Beigeladene zu jeweils ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 23. Juli 2020 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 wird insgesamt angeordnet.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und der Beigeladene zu jeweils ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

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