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15 A 1735/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-12, 15 A 1735/20
15 A 1735/20Administrative CourtMay 12, 2021
1. Ein Ratsmitglied verstößt nicht ohne weiteres gegen die Verschwiegenheitspflicht, wenn es den Namen eines Bewerbers um ein Beigeordnetenamt, der die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, im Vorfeld der Wahl öffentlich nennt. 2. Die herausgehobene Position der Beigeordneten, die sich im Erfordernis der Wahl durch den Rat widerspiegelt, rechtfertigt gewisse, mit einer öffentlichen Diskussion über die geeigneten Bewerberinnen und Bewerber verbundene Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts. Ausgehend davon ist für einen Ausschluss der Öffentlichkeit bei der eigentlichen Beigeordnetenwahl kein Raum. 3. Da die Entscheidung über die Besetzung von Beigeordnetenstellen im Wege der Wahl durch den Rat getroffen wird und diese Ratssitzungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW grundsätzlich öffentlich sind, haben die Bewerberinnen und Bewerber um diese Position, soweit sie die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, damit zu rechnen, dass ihre Bewerbung und ihre Eignung und Befähigung für das angestrebte Amt auch schon im Vorfeld der Wahl Gegenstand eines öffentlichen Diskurses sind. 4. Daraus folgt aber nicht, dass sämtliche in ihren Bewerbungsunterlagen enthaltenen persönlichen - und gegebenenfalls sehr sensiblen - Daten öffentlich gemacht werden dürfen. Insoweit ist eine Abwägung zwischen der Mandatsfreiheit der Ratsmitglieder und dem öffentlichen Informationsinteresse einerseits mit dem privaten Geheimhaltungsinteresse der Bewerberinnen und Bewerber andererseits durchzuführen.
Entscheidungsdatum: 2021-05-12
Aktenzeichen: 15 A 1735/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0512.15A1735.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GO NRW § 30 Abs. 1 Satz 1; GO NRW § 43 Abs. 2 Nr. 1; GO NRW § 71 Abs. 1 Satz 3
Ein Ratsmitglied verstößt nicht ohne weiteres gegen die Verschwiegenheitspflicht, wenn es den Namen eines Bewerbers um ein Beigeordnetenamt, der die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, im Vorfeld der Wahl öffentlich nennt.
Die herausgehobene Position der Beigeordneten, die sich im Erfordernis der Wahl durch den Rat widerspiegelt, rechtfertigt gewisse, mit einer öffentlichen Diskussion über die geeigneten Bewerberinnen und Bewerber verbundene Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts. Ausgehend davon ist für einen Ausschluss der Öffentlichkeit bei der eigentlichen Beigeordnetenwahl kein Raum.
Da die Entscheidung über die Besetzung von Beigeordnetenstellen im Wege der Wahl durch den Rat getroffen wird und diese Ratssitzungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW grundsätzlich öffentlich sind, haben die Bewerberinnen und Bewerber um diese Position, soweit sie die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, damit zu rechnen, dass ihre Bewerbung und ihre Eignung und Befähigung für das angestrebte Amt auch schon im Vorfeld der Wahl Gegenstand eines öffentlichen Diskurses sind.
Daraus folgt aber nicht, dass sämtliche in ihren Bewerbungsunterlagen enthaltenen persönlichen - und gegebenenfalls sehr sensiblen - Daten öffentlich gemacht werden dürfen. Insoweit ist eine Abwägung zwischen der Mandatsfreiheit der Ratsmitglieder und dem öffentlichen Informationsinteresse einerseits mit dem privaten Geheimhaltungsinteresse der Bewerberinnen und Bewerber andererseits durchzuführen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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