Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-07, 19 A 177/21.A

19 A 177/21.AAdministrative CourtMay 7, 2021

Regest

Verkennt das Verwaltungsgericht die Reichweite dessen, was als (hier: ausländische Rechts-)Tatsache der Beweiserhebung zugänglich und was als Rechtsanwendung der Beweiserhebung entzogen ist, liegt ein verfahrensrechtlicher Fehler vor, der einer Beweisantragsablehnung als unerheblich die prozessuale Stütze entzieht.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 177/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-07

Aktenzeichen: 19 A 177/21.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0507.19A177.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2

Leitsätze

Verkennt das Verwaltungsgericht die Reichweite dessen, was als (hier: ausländische Rechts-)Tatsache der Beweiserhebung zugänglich und was als Rechtsanwendung der Beweiserhebung entzogen ist, liegt ein verfahrensrechtlicher Fehler vor, der einer Beweisantragsablehnung als unerheblich die prozessuale Stütze entzieht.

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

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