Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-29, 19 E 536/20

19 E 536/20Administrative CourtApr 29, 2021

Regest

Im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 StAG dürfen die Einbürgerungsbehörden die Einbürgerung vom Vorliegen eines integrationsoffenen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG abhängig machen.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 536/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-29

Aktenzeichen: 19 E 536/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0429.19E536.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: StAG § 8 Abs. 1; StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Leitsätze

Im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 StAG dürfen die Einbürgerungsbehörden die Einbürgerung vom Vorliegen eines integrationsoffenen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG abhängig machen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.