Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-23, 19 A 4214/18.A

19 A 4214/18.AAdministrative CourtApr 23, 2021

Regest

Die Direktive des äthiopischen Außenministeriums vom 19. Januar 2004 zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien ließ die Staatsangehörigkeitsverluste der zwischen Mai 1998 und Frühjahr 2002 nach Eritrea deportierten oder ausgereisten Personen eritreischer Abstammung unberührt (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 127).

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 4214/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-23

Aktenzeichen: 19 A 4214/18.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0423.19A4214.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a)

Leitsätze

Die Direktive des äthiopischen Außenministeriums vom 19. Januar 2004 zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien ließ die Staatsangehörigkeitsverluste der zwischen Mai 1998 und Frühjahr 2002 nach Eritrea deportierten oder ausgereisten Personen eritreischer Abstammung unberührt (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 127).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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