Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-15, 15 A 457/20

15 A 457/20Administrative CourtApr 15, 2021

Regest

1. Die Notwendigkeit von Grünanlagen beurteilt sich danach, ob die Herstellung dieser Anlagen für die ihnen jeweils zuzurechnenden Baugebiete als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Damit ist indes nicht gemeint, dass die Anlagen unerlässlich sein müssen. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde notwendig ist. Grünanlagen gehören daher nach heutigem Verständnis grundsätzlich zur einer ordnungsgemäßen Erschließung. 2. Die Notwendigkeit einer Grünanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB entfällt mit Blick auf anderweitig bereits vorhandene Flächen nur dann, wenn bereits genügend andere Grünanlagen in erreichbarer Nähe vorhanden sind oder wenn sich in dem von ihr erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine ausreichende Erholung garantieren. Die Notwendigkeit einer Grünanlage ist dagegen in einem Gebiet mit offener Bauweise und Gärten anzuerkennen, wenn dort auch Mieterinnen und Mieter wohnen, für welche die Benutzung der vorhandenen Gärten nicht sichergestellt ist. 3. Sogenannte Handtuchgrundstücke bei Reihenhäusern gewährleisten in der Regel keine Anlegung von privaten Grünflächen, die mit Blick auf ihre Erholungsfunktion mit einer öffentlichen Grünanlage vergleichbar sind. Solche sehr kleinen Grundstücke sind die für die physische und psychische Erholung nur bedingt geeignet. Denn diese setzt grundsätzlich eine großzügigere Bewegungsfreiheit sowie die Möglichkeit eines Naturgenusses voraus, die ihrerseits mit einer gewissen Weiträumigkeit der Grünfläche verbunden ist. 4. Für die Notwendigkeit einer Grünanlage im Hinblick auf ihre Größe ist schon nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht maßgebend, ob sie zur Erschließung der Grundstücke ihres Abrechnungsgebiets dem Flächenumfang nach zu groß ist, sondern ob sie zu groß ist für die Erschließung des ihr nach Lage der Dinge zuzuordnenden Baugebietes. Das aber kann grundsätzlich nur bei einer Grünanlage angenommen werden, die ihrem Flächenumfang nach alle typischen Größenordnungen von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten schlicht sprengt. Handelt es sich dagegen um eine Grünanlage, die in ihrer durch den Flächenumfang gekennzeichneten Bedeutung zwar nicht dieses Ausmaß erreicht, gleichwohl aber als für die ordnungsgemäße Erschließung der Grundstücke ihres Abrechnungsgebiets reichlich groß bemessen zu sein scheint, kann sich allenfalls die Frage stellen, ob die Anlage in vollem Umfang erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 457/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-15

Aktenzeichen: 15 A 457/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0415.15A457.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 4; BauGB § 129 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

    1. Die Notwendigkeit von Grünanlagen beurteilt sich danach, ob die Herstellung dieser Anlagen für die ihnen jeweils zuzurechnenden Baugebiete als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Damit ist indes nicht gemeint, dass die Anlagen unerlässlich sein müssen. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde notwendig ist. Grünanlagen gehören daher nach heutigem Verständnis grundsätzlich zur einer ordnungsgemäßen Erschließung.
    1. Die Notwendigkeit einer Grünanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB entfällt mit Blick auf anderweitig bereits vorhandene Flächen nur dann, wenn bereits genügend andere Grünanlagen in erreichbarer Nähe vorhanden sind oder wenn sich in dem von ihr erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine ausreichende Erholung garantieren. Die Notwendigkeit einer Grünanlage ist dagegen in einem Gebiet mit offener Bauweise und Gärten anzuerkennen, wenn dort auch Mieterinnen und Mieter wohnen, für welche die Benutzung der vorhandenen Gärten nicht sichergestellt ist.
    1. Sogenannte Handtuchgrundstücke bei Reihenhäusern gewährleisten in der Regel keine Anlegung von privaten Grünflächen, die mit Blick auf ihre Erholungsfunktion mit einer öffentlichen Grünanlage vergleichbar sind. Solche sehr kleinen Grundstücke sind die für die physische und psychische Erholung nur bedingt geeignet. Denn diese setzt grundsätzlich eine großzügigere Bewegungsfreiheit sowie die Möglichkeit eines Naturgenusses voraus, die ihrerseits mit einer gewissen Weiträumigkeit der Grünfläche verbunden ist.
    1. Für die Notwendigkeit einer Grünanlage im Hinblick auf ihre Größe ist schon nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht maßgebend, ob sie zur Erschließung der Grundstücke ihres Abrechnungsgebiets dem Flächenumfang nach zu groß ist, sondern ob sie zu groß ist für die Erschließung des ihr nach Lage der Dinge zuzuordnenden Baugebietes. Das aber kann grundsätzlich nur bei einer Grünanlage angenommen werden, die ihrem Flächenumfang nach alle typischen Größenordnungen von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten schlicht sprengt. Handelt es sich dagegen um eine Grünanlage, die in ihrer durch den Flächenumfang gekennzeichneten Bedeutung zwar nicht dieses Ausmaß erreicht, gleichwohl aber als für die ordnungsgemäße Erschließung der Grundstücke ihres Abrechnungsgebiets reichlich groß bemessen zu sein scheint, kann sich allenfalls die Frage stellen, ob die Anlage in vollem Umfang erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 972,66 Euro festgesetzt.

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