Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-18, 18 E 221/21

18 E 221/21Administrative CourtMar 18, 2021

Regest

1. Für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 - 10 AufenthG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. 2. Für die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung ist es regelmäßig erforderlich, dass die Vollstreckungsmaßnahme bereits einmal daran gescheitert ist, dass sich der Betroffene in seiner Wohnung verborgen gehalten hat, oder dass aufgrund sonstiger Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Maßnahme hieran scheitern könnte. 3. Organisatorische Rahmenbedingungen, die weder durch die zuständige Behörde noch durch bei der Abschiebung beteiligte sonstige deutsche Behörden beeinflusst werden können und damit deren Organisationsspielraum begrenzen, sind keine organisatorischen Gründe i. S. d. die Zulässigkeit von Durchsuchungen zur Nachtzeit einschränkenden Regelung des § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. 4. Unter Berücksichtigung der einschränkenden Regelung des § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist es unschädlich, wenn die Behörde für alltägliche Verzögerungen und sonstige den reibungslosen Ablauf der Abschiebung störende Umstände Vorsorge trifft und entsprechende zeitliche Sicherheitszuschläge einplant. Dies gilt auch für Verspätungen im (internationalen) Flugverkehr und sonstige Hindernisse, die einer pünktlichen Landung am Zielflughafen entgegenstehen. 5. Die Nachtzeit i. S. v. § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG umfasst ganzjährig die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 221/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-18

Aktenzeichen: 18 E 221/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0318.18E221.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AufenthG § 58 Abs. 6; StPO § 104 Abs 3; ZPO § 758a Abs. 4 Satz 3

Leitsätze

    1. Für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 - 10 AufenthG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
    1. Für die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung ist es regelmäßig erforderlich, dass die Vollstreckungsmaßnahme bereits einmal daran gescheitert ist, dass sich der Betroffene in seiner Wohnung verborgen gehalten hat, oder dass aufgrund sonstiger Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Maßnahme hieran scheitern könnte.
    1. Organisatorische Rahmenbedingungen, die weder durch die zuständige Behörde noch durch bei der Abschiebung beteiligte sonstige deutsche Behörden beeinflusst werden können und damit deren Organisationsspielraum begrenzen, sind keine organisatorischen Gründe i. S. d. die Zulässigkeit von Durchsuchungen zur Nachtzeit einschränkenden Regelung des § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG.
    1. Unter Berücksichtigung der einschränkenden Regelung des § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist es unschädlich, wenn die Behörde für alltägliche Verzögerungen und sonstige den reibungslosen Ablauf der Abschiebung störende Umstände Vorsorge trifft und entsprechende zeitliche Sicherheitszuschläge einplant. Dies gilt auch für Verspätungen im (internationalen) Flugverkehr und sonstige Hindernisse, die einer pünktlichen Landung am Zielflughafen entgegenstehen.
    1. Die Nachtzeit i. S. v. § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG umfasst ganzjährig die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben.

Die Durchsuchung der Wohnräume der Antragsgegner unter der Anschrift M. Straße 190, 2. OG, M1. , am 19. März 2021 ab 4:00 Uhr zum Zwecke der Vollziehung der Abschiebung der Antragsgegner wird angeordnet.

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