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2 A 2901/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-22, 2 A 2901/19
2 A 2901/19Administrative CourtFeb 22, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-22
Aktenzeichen: 2 A 2901/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0222.2A2901.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und der Urteilstenor unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Ausspruchs erster In-stanz wie folgt (neu) gefasst:
Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 17. November 2017 wird im Umfang von 18.189,84 Euro aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 1/3 und die Be-klagte 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubi-gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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