Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-12, 18 A 3481/20

18 A 3481/20Administrative CourtJan 12, 2021

Regest

1. Ein unzuständiges Gericht hat jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, einen Rechtsmittelschriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. 2. Mit der Formulierung „ordentlicher Geschäftsgang" ist gemeint, dass die Vorinstanz zu Eilmaßnahmen rechtlich nicht verpflichtet ist. Bei der Weiterleitung per Post ist regelmäßig eine Postlaufzeit von einem Werktag anzunehmen. 3. Verletzt das unzuständige Gericht im Rahmen der Weiterleitung seine Fürsorgepflichten, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 3481/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-12

Aktenzeichen: 18 A 3481/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0112.18A3481.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwGO § 60

Leitsätze

  1. Ein unzuständiges Gericht hat jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, einen Rechtsmittelschriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

  2. Mit der Formulierung „ordentlicher Geschäftsgang" ist gemeint, dass die Vorinstanz zu Eilmaßnahmen rechtlich nicht verpflichtet ist. Bei der Weiterleitung per Post ist regelmäßig eine Postlaufzeit von einem Werktag anzunehmen.

  3. Verletzt das unzuständige Gericht im Rahmen der Weiterleitung seine Fürsorgepflichten, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

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