Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-17, 14 A 2655/18

14 A 2655/18Administrative CourtDec 17, 2020

Regest

1. Wird im Bescheinigungsverfahren der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG zurückgenommen, kann die Behörde hierüber gleichwohl entscheiden. Wird die Erteilung der Bescheinigung abgelehnt, ist die Verpflichtungsklage zulässig; das Verfahren nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG ist nicht als ein echtes Antragsverfahren ausgestaltet. 2. Für den Kursunterricht in der chinesischen Kampfsportart Wing Tsun für Kinder („Wing Tsun Kids“) kommt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG zur Umsatzsteuerbefreiung nicht in Betracht. 3. Das Leistungsangebot „Wing Tsun Kids“ bereitet auch unter der gebotenen europarechtskonformen, weiten Auslegung nicht auf eine Prüfung oder einen Beruf vor. Dem Unterricht fehlt die den Schul- und Hochschulunterricht nach der Rechtsprechung des EuGH ausmachende Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum, weil er auf diesen einen Kampfsport spezialisiert ist und auch nur insoweit - punktuell - gegeben wird, ohne in ein breiteres Lehrprogramm integriert zu sein.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 A 2655/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-17

Aktenzeichen: 14 A 2655/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1217.14A2655.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Normen: UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb); Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2003 über das gemeinsame Mehrwertsteu

Leitsätze

    1. Wird im Bescheinigungsverfahren der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG zurückgenommen, kann die Behörde hierüber gleichwohl entscheiden. Wird die Erteilung der Bescheinigung abgelehnt, ist die Verpflichtungsklage zulässig; das Verfahren nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG ist nicht als ein echtes Antragsverfahren ausgestaltet.
    1. Für den Kursunterricht in der chinesischen Kampfsportart Wing Tsun für Kinder („Wing Tsun Kids“) kommt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG zur Umsatzsteuerbefreiung nicht in Betracht.
  1. Das Leistungsangebot „Wing Tsun Kids“ bereitet auch unter der gebotenen europarechtskonformen, weiten Auslegung nicht auf eine Prüfung oder einen Beruf vor. Dem Unterricht fehlt die den Schul- und Hochschulunterricht nach der Rechtsprechung des EuGH ausmachende Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum, weil er auf diesen einen Kampfsport spezialisiert ist und auch nur insoweit - punktuell - gegeben wird, ohne in ein breiteres Lehrprogramm integriert zu sein.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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