Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-26, 14 A 2258/18.A

14 A 2258/18.AAdministrative CourtNov 26, 2020

Regest

Es bleibt offen, ob die Ehefrau eines Palästinaflüchtlings, die ‑ ohne selbst Palästinaflüchtling zu sein ‑ Beistand der UNRWA erhält, von der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG erfasst wird. Jedenfalls unterfällt die Ehefrau eines vor Jahren verstorbenen, bei der UNRWA registrierten Palästinaflüchtlings, die bis zum Tod des Ehemanns Beistand der UNRWA erhielt, nicht der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 A 2258/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-26

Aktenzeichen: 14 A 2258/18.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1126.14A2258.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Leitsätze

Es bleibt offen, ob die Ehefrau eines Palästinaflüchtlings, die ‑ ohne selbst Palästinaflüchtling zu sein ‑ Beistand der UNRWA erhält, von der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG erfasst wird.

Jedenfalls unterfällt die Ehefrau eines vor Jahren verstorbenen, bei der UNRWA registrierten Palästinaflüchtlings, die bis zum Tod des Ehemanns Beistand der UNRWA erhielt, nicht der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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