Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-10, 19 A 3473/19

19 A 3473/19Administrative CourtNov 10, 2020

Regest

1. Gemäß § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 OVP NRW werden Langzeitbeurteilungen der Schulen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Lehrämter an Schulen durch die Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer der jeweiligen Schule erstellt. Gegebenenfalls bereits vorliegende Langzeitbeurteilungen sind ebenfalls als Beurteilungsgrundlage zu berücksichtigen. 2. Beim Beurteiler der abschließenden, gegen Ende eines Verlängerungszeitraums des Vorbereitungsdienstes zu erstellenden Langzeitbeurteilung etwaig auftretende Unklarheiten und Ungewissheiten über die Beurteilungsmaßstäbe und deren Anwendung in einer früheren Langzeitbeurteilung dürfen nicht ohne Rücksprache hingenommen und ausgeblendet werden, sofern sich dies auf beurteilungswesentliche Gesichtspunkte bezieht. Entscheidend ist, dass der Schulleiter in materieller Hinsicht in der Lage ist, eine sachgerechte Leistungseinschätzung des Lehramtsanwärters über dessen gesamten Vorbereitungsdienst zu treffen.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3473/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-10

Aktenzeichen: 19 A 3473/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1110.19A3473.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Gemäß § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 OVP NRW werden Langzeitbeurteilungen der Schulen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Lehrämter an Schulen durch die Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer der jeweiligen Schule erstellt. Gegebenenfalls bereits vorliegende Langzeitbeurteilungen sind ebenfalls als Beurteilungsgrundlage zu berücksichtigen.

  2. Beim Beurteiler der abschließenden, gegen Ende eines Verlängerungszeitraums des Vorbereitungsdienstes zu erstellenden Langzeitbeurteilung etwaig auftretende Unklarheiten und Ungewissheiten über die Beurteilungsmaßstäbe und deren Anwendung in einer früheren Langzeitbeurteilung dürfen nicht ohne Rücksprache hingenommen und ausgeblendet werden, sofern sich dies auf beurteilungswesentliche Gesichtspunkte bezieht. Entscheidend ist, dass der Schulleiter in materieller Hinsicht in der Lage ist, eine sachgerechte Leistungseinschätzung des Lehramtsanwärters über dessen gesamten Vorbereitungsdienst zu treffen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

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