Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-09, 4 A 2782/20

4 A 2782/20Administrative CourtNov 9, 2020

Regest

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine juristische Person setzt unter anderem voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Kläger meint, bei der Entscheidung des Rechtsstreits seien Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten, die das Bundesverfassungsgericht in einer von dem Kläger abgelehnten Weise bereits vor wenigen Jahren erneut grundsätzlich geklärt hatte.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 2782/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-09

Aktenzeichen: 4 A 2782/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1109.4A2782.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: ZPO § 116 Satz 2

Leitsätze

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine juristische Person setzt unter anderem voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Kläger meint, bei der Entscheidung des Rechtsstreits seien Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten, die das Bundesverfassungsgericht in einer von dem Kläger abgelehnten Weise bereits vor wenigen Jahren erneut grundsätzlich geklärt hatte.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 18.9.2020 unterschriebene und lediglich falsch auf den 9.9.2020 datierte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

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