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10 D 66/18.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-26, 10 D 66/18.NE
10 D 66/18.NEAdministrative CourtOct 26, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-26
Aktenzeichen: 10 D 66/18.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1026.10D66.18NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Der Bebauungsplan Nr. „Umsetzung Rahmenplan E.“, Teilbereich I A, 9. Änderung und Erweiterung der Stadt P. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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