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4 E 180/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-22, 4 E 180/19
4 E 180/19Administrative CourtJun 22, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-22
Aktenzeichen: 4 E 180/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0622.4E180.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7.2.2019 und der die Kostenfestsetzung ablehnende Beschluss vom 11.12.2017 werden dahingehend geändert, dass die den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren 3 L 145/16 (VG Aachen) in beiden Instanzen noch zu zahlende Vergütung auf 1.403,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 25.4.2017 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾, die Antragsteller tragen die Kosten zu ¼. Eine Kostenerstattung findet im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung nicht statt.
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