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19 A 1322/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-19, 19 A 1322/19.A
19 A 1322/19.AAdministrative CourtJun 19, 2020
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass die familiäre Bindung zu Kindern mit dauerhaftem Bleiberecht im Bundesgebiet lediglich ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu begründen vermag, über das die Ausländerbehörde entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 10 B 39.12 , InfAuslR 2013, 42, juris, Rn. 4).
Entscheidungsdatum: 2020-06-19
Aktenzeichen: 19 A 1322/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0619.19A1322.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass die familiäre Bindung zu Kindern mit dauerhaftem Bleiberecht im Bundesgebiet lediglich ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu begründen vermag, über das die Ausländerbehörde entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 10 B 39.12 , InfAuslR 2013, 42, juris, Rn. 4).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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