Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-11, 12 A 939/18

12 A 939/18Administrative CourtMay 11, 2020

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 12 A 939/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-11

Aktenzeichen: 12 A 939/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0511.12A939.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190 f.). Das Zulassungsvorbringen des Klägers zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Das gilt sowohl für die Frage, ob der Förderungsausschluss nach § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG (Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt) sich auf den gesamten Maßnahmezeitraum erstreckt, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld - wie hier - im Laufe der Maßnahme endete, als auch für die weitere Frage, ob sich das Ende der Maßnahme, bis zu dem der Maßnahmebeitrag nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AFGB spätestens beantragt werden muss, nach dem planmäßig letzten Unterricht (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 AFBG) richtet, wenn sich das tatsächliche Ende des Unterrichtszeitraums - wie hier - wegen der Nachholung ausgefallenen Unterrichts nach hinten verschoben hat.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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