Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-29, 19 E 270/19

19 E 270/19Administrative CourtApr 29, 2020

Regest

Der Streitwert einer Klage gegen eine Bestattungs- oder Beisetzungsverfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW ist regelmäßig mit den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu bemessen, welche die Ordnungsbehörde nach § 59 Abs. 2 VwVG NRW veranschlagt hat.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 270/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-29

Aktenzeichen: 19 E 270/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0429.19E270.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Der Streitwert einer Klage gegen eine Bestattungs- oder Beisetzungsverfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW ist regelmäßig mit den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu bemessen, welche die Ordnungsbehörde nach § 59 Abs. 2 VwVG NRW veranschlagt hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 1.400,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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