Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-15, 13 B 440/20.NE

13 B 440/20.NEAdministrative CourtApr 15, 2020

Regest

Keine Außervollzugsetzung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO. Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 B 440/20.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-15

Aktenzeichen: 13 B 440/20.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0415.13B440.20NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Normen: IfSG § 28 Abs. 1; IfSG § 32; CoronaSchVO § 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1

Leitsätze

Keine Außervollzugsetzung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO.

Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden.

Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.