Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-06, 13 B 398/20.NE

13 B 398/20.NEAdministrative CourtApr 6, 2020

Regest

Keine Außervollzugsetzung von § 5 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO. Die flächendeckende Betriebsuntersagung von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht nach § 5 Abs. 1 und 3 CoronaSchVO privilegiert sind, kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 B 398/20.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-06

Aktenzeichen: 13 B 398/20.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0406.13B398.20NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Normen: IfSG § 28 Abs. 1; IfSG § 32; CoronaSchVO § 5; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1

Leitsätze

Keine Außervollzugsetzung von § 5 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO.

Die flächendeckende Betriebsuntersagung von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht nach § 5 Abs. 1 und 3 CoronaSchVO privilegiert sind, kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden.

Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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