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13 B 1282/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-17, 13 B 1282/19
13 B 1282/19Administrative CourtJan 17, 2020
Zur Frage, ob die Pflicht zur Anmeldung und (Erst-)Beratung nach dem Prostitutionsschutzgesetz mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die u.a. auf den Gesundheitsschutz zielende Anmelde- und Beratungspflicht vor Ausübung sexueller Dienstleistungen, die auch der Vermittlung von Grundinformationen in den Bereichen Hygiene und Infektionsvorsorge dient, kann das besondere Vollzugsinteresse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer auf die Durchsetzung dieser Pflicht gerichteten Ordnungsverfügung begründen.
Entscheidungsdatum: 2020-01-17
Aktenzeichen: 13 B 1282/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0117.13B1282.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: ProstSchG § 3 Abs. 1; ProstSchG § 10 Abs. 3; ProstSchG § 34; GG Art. 12 Abs. 1
Zur Frage, ob die Pflicht zur Anmeldung und (Erst-)Beratung nach dem Prostitutionsschutzgesetz mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
Die u.a. auf den Gesundheitsschutz zielende Anmelde- und Beratungspflicht vor Ausübung sexueller Dienstleistungen, die auch der Vermittlung von Grundinformationen in den Bereichen Hygiene und Infektionsvorsorge dient, kann das besondere Vollzugsinteresse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer auf die Durchsetzung dieser Pflicht gerichteten Ordnungsverfügung begründen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. August 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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