Oberlandesgericht Köln, 2026-03-25, 5 U 114/25

5 U 114/25Supreme CourtMar 25, 2026

Full text

Oberlandesgericht Köln — 5 U 114/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-25

Aktenzeichen: 5 U 114/25

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2026:0325.5U114.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.08.2025 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 216/23 O - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.643,81 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2023 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Vergütungsforderung der Rechtsanwälte R. aus Z. für deren vorgerichtliches Tätigwerden in Höhe von 306,50 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Auf die Widerklage wird der Drittwiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte 2.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2023 zu zahlen.

Weiter wird der Drittwiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte 2.184,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 1.811,78 EUR seit dem 07.12.2023 und im Übrigen ab dem 23.12.2023 zu zahlen.

Weiter wird der Drittwiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.818,08 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2023 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen in der Vergangenheit entstandenen und künftig noch entstehenden weiteren materiellen sowie zukünftigen zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung in der Praxis des Drittwiderbeklagten im Zeitraum vom 02.06.2022 bis zum 12.05.2023 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

  1. Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 7 %, die Beklagte zu 73 % und der Drittwiderbeklagte zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 89 %. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten werden der Beklagten zu 50 % auferlegt. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein zahnärztliches Abrechnungsunternehmen, nimmt die am 00.00.1961 geborene Beklagte aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten auf Zahlung von Zahnarzthonorar in Anspruch.

Die Beklagte stellte sich am 02.06.2022 bei dem Drittwiderbeklagten, einem niedergelassenen Zahnarzt, mit dem Wunsch nach einer Neuversorgung ihres Zahnersatzes und der Beseitigung von Zahnlücken vor. Der am 12.07.2022 erstellte Heil- und Kostenplan sah nach Entfernung des Zahns 44 eine umfassende Neuversorgung von Ober- und Unterkiefer durch das Setzen von insgesamt acht Implantaten in den Regionen 17, 24, 25, 27, 45, 44, 36, 37 sowie 14 Kronen in den Regionen 17, 15, 13, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 45, 44, 43, 36, 37 und zwei Teilkronen in den Regionen 47, 46 vor. Der fehlende Zahn 14 sollte durch ein Brückenglied ersetzt werden. Die voraussichtlichen Behandlungskosten wurden im Heil- und Kostenplan mit insgesamt 30.440,42 € (19.653,60 € + 10.786,82 €) abzüglich eines Festzuschusses von 2.965,26 € angegeben (I 511 ff).

Nach Durchführung der zahnärztlichen Behandlung stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 15.05.2023 die Leistungen des Drittwiderbeklagten mit insgesamt 29.473,40 € in Rechnung. Wegen des Inhalts der Rechnung wird auf Bl. 35 ff der Akte Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.727,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2023 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 879,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2023 sowie 8,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt,

  1. den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 07.12.2023 zu zahlen;
  2. den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an sie 2.184,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.811,78 € seit dem 07.12.2023 sowie aus einem Betrag in Höhe von 373,04 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  3. den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an sie außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.220,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 07.12.2023 zu zahlen;
  4. festzustellen, dass der Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen in der Vergangenheit entstandenen und künftig noch entstehenden weiteren materiellen sowie zukünftigen zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 02.06.2022 bis zum 12.05.2023 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Der Drittwiderbeklagte hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die zahnärztliche Behandlung durch den Drittwiderbeklagten sei fehlerhaft gewesen und habe bei ihr zu Gesundheitsschäden geführt. Die Rechnung der Klägerin sei zudem fachlich-inhaltlich falsch. Teilweise seien Leistungen mit überhöhtem Steigerungssatz abgerechnet worden, teilweise seien sie nicht erbracht worden. Zudem seien die berechneten Leistungen völlig unbrauchbar.

Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 539 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat ein zahnmedizinisches Gutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von A. vom 08.10.2024 sowie auf das Sitzungsprotokoll über die mündliche Anhörung des Sachverständigen vom 21.05.2025 (Bl. 457 ff d.A.) Bezug genommen. Anschließend hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 26.443,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2023, zur Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 5,00 € und zur Freistellung der Klägerin von der Vergütungsforderung der Rechtsanwälte R. aus Z. für deren vorgerichtliches Tätigwerden in Höhe von 306,50 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Widerklage hat das Landgericht den Drittwiderbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2023, zum Ersatz der für die Einholung eines Privatgutachtens angefallenen Kosten in Höhe von 2.184,82 € nebst Zinsen sowie zur Erstattung von vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2023 verurteilt und die Ersatzpflicht des Drittwiderbeklagten für sämtlich materiellen und künftige nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung der Beklagten durch den Drittwiderbeklagten festgestellt. Im Übrigen hat es die Drittwiderklage abgewiesen. Die Klägerin könne von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten Zahlung eines Honorars in Höhe von lediglich 26.443,81 € verlangen, die weitergehende Forderung sei unberechtigt. Die Rechnung der Klägerin vom 15.05.2023 sei inhaltlich nicht vollständig korrekt, sondern teilweise zu korrigieren. Berechtigt sei ein zahnärztliches Honorar in Höhe von 9.588,23 €, welches sich unter weiterer Berücksichtigung von beklagtenseits nicht angegriffenen Positionen für ein Anästheticum und atraumatisches Material sowie von einem um 734,57 € gekürzten Rechnungsbetrag für Praxislaborkosten auf insgesamt 26.443,81 € summiere. Wegen der Einzelheiten der Berechnung und den dazu erfolgten Erläuterungen des Landgerichts wird auf die Seiten 8 bis 10 des angefochtenen Urteils (Bl. 546 bis 548 der Akte) verwiesen. Abzüge unter dem Gesichtspunkt der völligen Unbrauchbarkeit der berechneten Leistungen seien nicht vorzunehmen. Die berechneten Leistungen seien keineswegs völlig unbrauchbar gewesen, vielmehr nutze die Beklagte die Leistungen bis heute. Soweit die Krone 28 zwischenzeitlich herausgefallen sei und nicht mehr genutzt werde, sei diese zuvor nicht völlig unbrauchbar gewesen, da die Beklagte diese haben nutzen können und auch genutzt habe. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätten insoweit lediglich Hygieneschwierigkeiten und ein Kronenranddefizit bestanden. Kosten von zwei Mahnungen könne die Klägerin lediglich in Höhe von jeweils 2,50 EUR verlangen, weitergehende Ansprüche bestünden nicht. Freistellung von der Vergütungsforderung der vorgerichtlich tätigen Anwaltskanzlei könne die Klägerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der berechtigten echten Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, allerdings nur in Höhe der Gebühr für ein einfaches Schreiben (0,3 Geschäftsgebühren) nebst Auslagenpauschale aus dem Gegenstandswert der berechtigten Vergütungsforderung. Eine weitergehende Rechtsverfolgung sei nicht notwendig gewesen und auch nicht erfolgt. Die Bezahlung der Rechnung der Anwaltskanzlei habe die Klägerin nicht in tauglicher Weise unter Beweis gestellt. Soweit die Beklagte der Rechnungsforderung Ansprüche wegen unzureichender Aufklärung über kostengünstigere Behandlungsmöglichkeiten entgegenstellt habe, habe sie derartige Ansprüche nicht beziffert und sie habe auch nicht nachvollziehbar erläutert, warum sie sich bei zutreffender Aufklärung mit Blick auf den Umstand, dass die Behandlung nach Aktenlage aus dem Familienkreis der Beklagten und nicht von ihr selbst finanziert werden sollte, anders entschieden hätte. Die Widerklage sei teilweise begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung fest, dass der Drittwiderbeklagte die Beklagte fehlerhaft behandelt habe. A. habe nach eingehender Analyse der Behandlungsdokumentation Behandlungsfehler des Drittwiderbeklagten festgestellt. Diese Behandlungsfehler hätten bei der Beklagten auch zu einer Gesundheitsverletzung geführt. Infolge der mangelhaften prothetischen Versorgung müssten die Kronenrestaurationen 17, 16, 15, 13, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 37, 36, 35, 43, 44 und 45 neuangefertigt werden. Die ausgeprägte Kronenrandinsuffizienz regio 37 führe zur Impaktierung von Speiseresten und folglich zur Zahnfleischentzündung. Die fehlerhafte Okklusion führe nachvollziehbarerweise zu Kauschwierigkeiten und die Kronenranddefizite zu Hygieneschwierigkeiten und Mundgeruch. Auch sei an den Zähnen mit Kronenrandinsuffizienzen behandlungsfehlerbedingt eine Gingivitis entstanden, die nachvollziehbarerweise zu geringen Schmerzen etwa beim Gebrauch einer Munddusche führe. Die Mängel der Versorgung führten zudem zum Ausspucken von Essensresten bzw. von Speichel. Weitergehende negative gesundheitliche Folgen der Behandlungsfehler seien allerdings nicht festzustellen. Die Prognose in Bezug auf den Zahn 28 sei von Anfang an schlecht gewesen und beruhe keineswegs auf einem Behandlungsfehler des Drittwiderbeklagten. Eine Beschädigung der Zahnsubstanz, eine apikale Entzündungsreaktion oder eine Nervenverletzung des Zahns 43 sei nicht feststellbar. Auch eine Beschädigung der Zahnsubstanz an Zahn 35 sei nicht feststellbar. Soweit dieser Zahn endodontisch habe behandelt werden müssen, beruhe dies nicht auf einem Behandlungsfehler des Drittwiderbeklagten. Der Rand der Implantatkrone regio 37 presse sich keineswegs in die Schleimhaut hinein. Die Behandlung durch den Drittwiderbeklagten habe auch keine CMD bzw. entsprechende Symptome ausgelöst. Ein Zusammenhang der beklagtenseits geäußerten Kiefergelenksbeschwerden mit der Behandlung durch den Drittwiderbeklagten sei nicht objektivierbar. Aufgrund der behandlungsfehlerbedingt erlittenen negativen gesundheitlichen Folgen könne die Beklagte von dem Drittwiderbeklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von lediglich 2.500,00 EUR verlangen. Bei der Bemessung dieses Schmerzensgeldes habe das Gericht die Zahnfleischentzündung/Gingivitis, geringe Schmerzen, die sogenannte „Unbill umfassender Neuversorgung“, Kau- und Hygieneschwierigkeiten, Mundgeruch und das Ausspucken von Essen berücksichtigt. Es sei lediglich moderate Beschwerden entstanden. Die Erstattung der Privatgutachterkosten in Höhe 2.184,82 EUR könne die Beklagte von dem Drittwiderbeklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe mit Blick auf die Komplexität der vorliegenden Angelegenheit nur in Höhe einer 2,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.595,57 EUR. Eine 2,1 Geschäftsgebühr sei nicht erstattungsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Die Klage sei unbegründet, jedenfalls sei sie nicht in der vom Landgericht tenorierten Höhe begründet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Zahnersatz aufgrund zahlreicher Kronenrandinsuffizienzen vollständig zu erneuern. Damit sei der Zahnersatz unbrauchbar. Der Unbrauchbarkeit stehe nicht entgegen, dass sie die Versorgung genutzt habe, denn sie habe nie zu erkennen gegeben, dass sie die Leistung als fehlerfrei ansehe. Sie habe die Rechnung moniert, ein Privatgutachten eingeholt und rechtlichen Rat eingeholt. Zu Unrecht habe die Klägerin Zinsen in Höhe von 54,20 € auf einen gutgeschriebenen Betrag von 800,- € berechnet. Im Zeitpunkt der Stornierung habe sie, die Beklagte, sich noch nicht in Zahlungsverzug befunden. Auf einen Verzugseintritt nach § 286 Abs. 3 BGB könne sich die Klägerin nicht berufen, denn die Beklagte habe auf den automatischen Verzugsbeginn nicht besonders hingewiesen. An den Hinweis sei vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes strenge Anforderungen zu stellen. Auch wenn der im Begleitschreiben zur Rechnung vom 25.05.2023 enthaltene Hinweis inhaltlich nicht zu beanstanden sei, weil er im Kern den Gesetzestext wiedergebe, werde er dem zu beachtenden Deutlichkeitsgebot nicht gerecht, weil er nicht drucktechnisch hervorgehoben gewesen sei. Zudem seien die im Begleitschreiben angegebenen Zahlungsfristen widersprüchlich, weil es im Fließtext heiße, dass Verzug 30 Tage nach Zugang der Rechnung eintrete, das Zahlungsdatum vom 14.06.2023 jedoch davon abweichend vom Rechnungsdatum bestimmt worden sei. Die Klägerin habe bei der Berechnung der vom Nachlass abzuziehenden Verzugszinsen fehlerhaft einen Verzugseintritt am 14.06.2023 zugrunde gelegt. Da die Rechnung vom 15.05.2023 erst am 18.05.2023 zugegangen sei, sei Verzug frühestens am 18.06.2023 eingetreten. Ausgehend von diesem Datum beliefen sich die Verzugszinsen bis zum 23.06.2023 auf lediglich 26,73 € und nicht auf 54,20 €. Selbst wenn man einen Verzugseintritt am 14.06.2023 annehmen wolle, errechneten sich Zinsen von lediglich 48,11 €.

Die Beklagte rügt, dass der in der Rechnung vom 15.05.2023 hinsichtlich der GOZ-Nr. 5170, 8010 und 8020 berechnete und vom Landgericht nicht beanstandete Steigerungsfaktor von 3,5 überhöht sei. Zudem seien nicht erbrachte Leistungen abgerechnet worden. Hierzu führt die Beklagte im Einzelnen aus (vgl. Seite 9 bis 12 der Berufungsbegründung, Bl. 10 bis 13 der Berufungsakte). Die Beklagte meint, von der Klageforderung seien jedenfalls das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld iHv 2.500 €, die Privatgutachterkosten iHv 2.184,82 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv 1.811,78 € abzuziehen. Sie habe in erster Instanz mit ihrer Schadensersatzforderung die Aufrechnung erklärt. Kosten für die Mahnung vom 22.06.2023 könne die Klägerin nicht erstattet verlangen, denn die Mahnung sei erst verzugsbegründend gewesen. Der Klägerin seien Mahnkosten in Höhe von maximal 1,50 € pro Mahnung entstanden. Ersatz für vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten sei von ihr nicht geschuldet, denn die Klägerin habe nicht dargetan, die Rechtsanwaltskanzlei R. mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen beauftragt zu haben. Die Klägerin habe selbst gemahnt und Verzug herbeigeführt. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ein außergerichtliches Vorgehen nicht gewünscht und direkt einen unmittelbaren Klageauftrag erteilt habe. Hierfür spreche die in ihrem Mahnschreiben vom 19.07.2023 und in dem Anwaltsschreiben vom 06.09.2023 enthaltenen Formulierungen und dass die Klägerin im Prozess eine Rechnung der Rechtsanwaltskanzlei R. nicht vorgelegt habe. Ein Anspruch aus Geschäftsführung könne mangels Fremdgeschäftsführungswillen nicht angenommen werden. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien auch nicht notwendig gewesen. Es sei erkennbar gewesen, dass die Beklagte auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben nicht leiste würde. Die Beklagte meint, die Drittwiderklage sei in größerem Umfang begründet, als vom Landgericht tenoriert. Nach dem von ihr eingeholten Privatgutachten von N. lägen weitere Behandlungsfehler vor. Es drohe der Verlust von Zahn 28. Für die Überkronung von 43 habe keine Indikation bestanden. Der Zahn sei vor seiner Überkronung fehlerhaft radikal konisch abgeschliffen worden und der Nerv eröffnet worden. Auch der Zahn 35 sei fehlerhaft eröffnet worden. Zwischen Krone 17 und 16 bestehe eine Lücke, die Krone 17 drücke ins Zahnfleisch Die Okklusionsflächen seien fehlerhaft gestaltet und eine Funktionsanalyse fehlerhaft unterlassen worden. Bei den Kronenrandinsuffizienzen möge es sich vielleicht um einfache Behandlungsfehler gehandelt gaben, nicht allerdings in deren Handhabung. Die Kronenrandinsuffizienzen seien für den Drittwiderbeklagten erkennbar gewesen. Er hätte nach Eingliederung der Kronen die Ränder entweder sondieren oder ein Röntgenbild anfertigen können und er hätte darauf hinweisen müssen, dass die Arbeiten zur prothetischen Versorgung noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Dass all dies unterblieben sei, mache die Behandlung grob fehlerhaft. Der Verlust von Zahn 28 stellt einen Schaden dar, ebenso der indikationslos behandelte Zahn 43 und der eröffnete Zahn 35. Diese Schäden seien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Ebenfalls Berücksichtigung finden müssten die Lachlinie bzw. die Kronenästhetik. Die vom Drittwiderbeklagte eingesetzte Frontzahnkrone sei deutlich zu breit, stehe ungleichmäßig hervor und berücksichtige die natürliche Lachlinie nicht. Der Gesamteindruck wirke unproportional und führe zu einem breiten, schiefen Lächeln mit ungleichmäßiger Zahnfarbe, was auch N. bestätigt habe. Sie habe 80 Provisorien und 50 Betäubungsspritzen erhalten. Sie sei sozial isoliert. Sie esse allein, da sie ständig Essensreste aus der Prothetik herauspuhlen müsse. Zu ihren Beeinträchtigungen habe sie das Landgericht nicht angehört, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung zugegen gewesen sei. Zu Unrecht habe das Landgericht bei der Berechnung der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten eine Geschäftsgebühr von lediglich 2,0 statt 2,1 zugrunde gelegt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

  1. die Klage abzuweisen;
  2. den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 9.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 07.12.2023 zu zahlen;
  3. den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von weiteren 2.134,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden seit dem 07.12.2023 zu zahlen.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. Die Klägerin meint, die Beklagte sei mit ihren Einwänden zu den Gebührenziffern 8060, 8010 und 8020 GOZ präkludiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet und im Übrigen unbegründet.

Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

a. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Zahnarzthonorar in Höhe von 25.643,81 € gemäß § 630a BGB. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

aa. Der Anspruch der Klägerin scheidet nicht etwa deshalb aus, weil die durch den Zedenten und Drittwiderbeklagten erbrachte zahnprothetische Versorgung aufgrund von Mängeln völlig unbrauchbar und daher für die Beklagte ohne Interesse ist.

Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes kann entfallen, wenn die fehlerhaft erbrachte Leistung infolge einer Kündigung des Vertrages für den Patienten kein Interesse mehr hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die zahnärztliche Leistung für den Patienten vollkommen unbrauchbar ist. Es genügt allerdings nicht, dass sie objektiv wertlos ist, wenn der Patient sie gleichwohl nutzt (BGH, Urteil vom 29.03.2011 - VI ZR 133/10, VersR 2011, 883 f, juris Rn. 18; Beschlüsse des Senates vom 19.10.2015 - 5 U 44/15, juris Rn. 2; vom 30.03.2015 - 5 U 139/14, juris Rn. 3; vom 27.08.2012 - 5 U 52/12, juris Rn. 2). Dies folgt bei einem beendeten Zahnarztvertrag aus einem sich aus § 280 BGB ergebenden Freistellungsanspruch des Patienten, bei einem unbeendeten Vertrag aus § 628 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 12.02.2020 - 5 U 43/18, juris; BGH, Urteil vom 13.09.2018 - III ZR 294/16, BGHZ 219, 298, juris Rn. 13). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, begründet eine fehlerhafte Leistungserbringung nur einen auf die Erstattung der Kosten für die fehlerbedingt erforderlich gewordene Nachbehandlung gerichteten Schadensersatzanspruch des Patienten, der dem fortbestehenden Honoraranspruch des Behandlers - gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger Sowiesokosten - im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden kann (st. Rspr., vgl. Urteil vom 13.09.2018 - III ZR 294/16, BGHZ 219, 298, juris Rn. 17 m.w.N.). An die Feststellung der vollständigen Unbrauchbarkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Eine Leistung ist für den Patienten nur dann vollständig unbrauchbar, wenn ein Nachbehandler auf ihr nicht aufbauen und durch eine Nachbesserung gegenüber einer Neuherstellung Arbeit ersparen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2011 - VI ZR 133/10, VersR 2011, 883 f, juris Rn. 18). Handelt es sich gemessen an diesem Maßstab um eine für den Patienten wertlose Leistung, bleibt der Vergütungsanspruch gleichwohl dann erhalten, wenn der Patient die - objektiv wertlose - Leistung tatsächlich nutzt, sie für ihn daher subjektiv von Wert ist (vgl. Urteile des Senats vom 10.06.2020 - 5 U 171/19, NJW-RR 2020, 112 und vom 12.02.2020 - 5 U 43/18, zitiert nach juris). Dabei liegt eine tatsächliche Nutzung nicht schon dann vor, wenn ein Patient die Versorgung für einen noch so kurzen Zeitraum im Mund trägt. Eine derartige Situation ist schlechthin unvermeidbar und würde darauf hinauslaufen, dass eine objektive völlige Unbrauchbarkeit niemals den Honoraranspruch entfallen lassen könnte. Tatsächliche Nutzung liegt vielmehr dann vor, wenn der Patient die Versorgung auch tatsächlich als Versorgung nutzen will, obwohl er eine reelle und zumutbare Möglichkeit hat, sie nicht zu nutzen. Sie liegt nicht vor, wenn sie nur als Notmaßnahme zur Vermeidung eines eventuell noch größeren Übels weiterverwendet wird. Sie muss letztlich Ausdruck dessen sein, dass der Patient noch ein gewisses „Interesse“ an ihr hat. Ein solches Nutzungsinteresse, das über die Situation einer Notmaßnahme hinaus geht, wird etwa anzunehmen sein, wenn über einen längeren Zeitraum keinerlei Anstrengungen unternommen werden, die die ernste Absicht einer Neuversorgung erkennen lassen, etwa die Erstellung eines Heil- und Kostenplans durch einen Nachbehandler. Es wird ferner gegeben sein, wenn eine behauptete und womöglich zunächst auch in die Wege geleitete Neuversorgungsabsicht über einen unverständlich langen Zeitraum hinweg nicht ernsthaft weiterverfolgt wird. Maßstab hierfür ist das Handeln eines vernünftig denkenden Menschen, dessen Motivation primär an seiner Gesundheit ausgerichtet ist und der von dem Willen getragen ist, so schnell wie objektiv möglich und gesundheitlich wie rechtlich wie wirtschaftlich zumutbar den Zustand einer brauchbaren Versorgung zu erlangen. Entscheidend sind die Umstände des einzelnen Falles, die einer wertenden Gesamtbetrachtung unterzogen werden müssen (OLG Köln, Urteil vom 12.02.2020 - 5 U 43/18, BeckRS 2020, 22339, juris Rn. 15; Urteil vom 03.02.2025 - 5 U 84/24, NJW-RR 2025, 438, juris Rn. 12).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist von einer von Nutzungsinteresse der Beklagten getragenen tatsächlichen Nutzung der streitgegenständlichen Zahnprothetik auszugehen. Der Zahnersatz befindet sich seit dem 11.05.2023 und damit seit über zweieinhalb Jahren im Mund der Beklagten. Es ist der Berufung zwar zuzugeben, dass die Beklagte gegenüber dem Drittwiderbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2023 und damit bereits sechs Monate nach endgültiger Eingliederung des Zahnersatzes deutlich gemacht hat, dass sie mit dem Zahnersatz nicht zufrieden ist, diesen vielmehr in mehrfacher Hinsicht für mangelhaft und unbrauchbar hält und eine Neuherstellung des Zahnersatzes erforderlich ist. Gleichwohl hat die Beklagte in der Folgezeit nicht auf eine Neuherstellung des Zahnersatzes hingewirkt. Um durch eine Neuherstellung nicht in Beweisschwierigkeiten zu gelangen, durfte sie zwar die Beweisaufnahme im vorliegenden Rechtsstreit abwarten. Nach klinischer Untersuchung der Beklagten durch den Gerichtssachverständigen A. am 20.7.2024, spätestens aber nach Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2025, hätte die Beklagte eine Neuherstellung in Angriff nehmen können.

Auch auf den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Senats vom 18.2.2026 hin hat die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, die gegen einen Nutzungswillen streiten. Der in der mündlichen Verhandlung vom11.3.2026 geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten, von einer relevanten Nutzung könne nicht ausgegangen werden, solange in einem Rechtsstreit noch eine weitere Begutachtung erforderlich werden könne, kann nicht gefolgt werden. A. hat die Beklagte umfassend untersucht. Dass die Untersuchung durch den Sachverständigen lückenhaft war, macht die Beklagte nicht geltend. Für eine erneute Begutachtung der Beklagten bestand und besteht kein Anlass, zumal es gerade bei der Beurteilung von Zahnersatz aufgrund der Möglichkeit von Veränderungen - sei es im Rahmen der bloßen Nutzung des Zahnersatzes, sei es durch eine Behandlung eines anderen Zahnarztes - wesentlich auf eine zeitnahe Untersuchung im Anschluss an die streitgegenständliche Behandlung ankommt. Jedenfalls eine Planung hätte bereits zuvor erfolgen können. Die Beklagte hat aber noch nicht einmal vortragen, dass sie zur Planung einer Neuherstellung des Zahnersatzes einen Zahnarzt aufgesucht hat. Ein solcher Vortrag ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat lediglich ganz allgemein angemerkt, dass ein Patient während eines laufenden Rechtsstreits Schwierigkeiten habe, einen neuen Zahnarzt zu finden, der zu einer Neuversorgung bereit sei. Dass die Beklagte überhaupt Anstrengungen unternommen hat, einen Zahnarzt zu finden, hat sie bereits nicht behauptet. Dieses Unterlassen lässt darauf schließen, dass die Beklagte noch ein gewisses „Interesse“ an der Zahnprothetik hat.

bb. Der Anspruch der Klägerin besteht in Höhe von 25.643,81 €. Hierzu wird zunächst auf die Berechnung des Landgerichts auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die mit einem Gesamtbetrag von 26.443,81 € endet.

aaa. Die Klägerin hat der Beklagten einen Nachlass in Höhe von 800,00 € gewährt. Diesen Betrag hat sie in Höhe von 745,80 € auf den Rechnungsendbetrag von 29.473,40 € und in Höhe von 54,20 € auf die Zinsforderung angerechnet. Die Klageforderung in Höhe von 28.727,60 € ergibt sich aus dem Rechnungsendbetrag abzüglich des auf die Hauptforderung gewährten Nachlasses in Höhe von 745,80 €. Diesen Nachlass hat das Landgericht nicht von dem von ihm als berechtigt erachteten Rechnungsbetrag in Höhe von 26.443,81 € abgezogen. Insoweit war das Urteil abzuändern. Eine Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO, wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.03.2026 erbeten, kam hingegen nicht in Betracht. Denn der Senat kann nicht erkennen, dass das Landgericht den Nachlass lediglich versehentlich nicht bei der Berechnung der berechtigten Anspruchshöhe berücksichtigt hat. Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Kammer den Betrag bewusst nicht in Abzug gebracht hat, etwa weil sie davon ausgegangen ist - was nach dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 23.06.2023 nicht zutreffend wäre -, dass der Nachlass in erster Linie zur Abgeltung berechtigter Beanstandungen diente und deshalb aufgezehrt ist.

bbb. Zu Recht macht die Beklagte mit der Berufung geltend, dass von der Honorarforderung ein weiterer Betrag in Höhe von 54,20 € abzuziehen ist. Denn die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Nachlassgewährung am 23.06.2023 mit der Zahlung der Honorarforderung nicht in Verzug. Anders als das Landgericht angenommen hat, kam die Beklagte nicht ohne Mahnung in Verzug. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Die Honorarforderung war mit Erteilung der der GOZ entsprechenden Rechnung vom 15.05.2023 fällig, §§ 614 BGB, 10 GOZ. Dass einzelne Rechnungspositionen nicht oder nicht in abgerechneter Höhe berechtigt waren, stand der Fälligkeit der Forderung nicht entgegen. Die Rechnung ist der Beklagten nach ihrem Vortrag am 18.05.2023 zugegangen. Einen früheren Rechnungszugang hat die Klägerin nicht dargetan und unter Beweis gestellt. Die Beklagte wäre mit der Zahlung der berechtigten Honorarforderung 30 Tage nach Zugang der Rechnung und damit am 17.06.2023 nur dann in Verzug geraten, wenn die Klägerin auf die Verzugsfolgen besonders hingewiesen hätte. Ein solcher Hinweis muss in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung erfolgen und deutlich hervorgehoben werden. Das Erfordernis eines „besonderen“ Hinweises verlangt hinreichende optische Erkennbarkeit und Verständlichkeit (BeckOGK/DOrnis § 286 BGB, Rn. 216). Dies setzt im Regelfall voraus, dass sich der Hinweis aus dem übrigen Text durchtechnisch abhebt (MüKoBGB/Ernst, § 286 BGB, Rn. 107; Staudinger/Feldmann (2025), § 286 BGB, Rn. 114; AG Stuttgart, Urteil vom 01.09.2020 - 3 C 4990/18, juris Rn. 12). Wie die Berufung zu Recht geltend macht, fehlt es in der Rechnung vom 15.05.2023 an einem „besonderen Hinweis“ auf die Verzugsfolgen. Der Hinweis auf dem Begleitschreiben der Klägerin zur Rechnung „Bitte beachten Sie, dass Sie in Verzug geraten, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ausgleichen.“ (Bl. 34 d.A.) befindet sich im Fließtext und ist nicht deutlich hervorgehoben. Fett gedruckt sind verschiedene andere Informationen wie die Rechnungsnummer, der Rechnungsbetrag sowie ein Code, mit dem sich die Beklagte als Rechnungsempfängerin bei einem über das Internet abrufbaren Ratenrechner einloggen kann. Durch die Hervorhebung dieser Informationen tritt der Hinweis auf die Verzugsfolgen noch weiter in den Hintergrund. Verzug mit der Hauptforderung trat damit erst mit der Mahnung vom 22.06.2023 ein, deren Zugang nicht, jedenfalls nicht nachweisbar, vor dem 25.06.2023 erfolgt ist.

ccc. Der Einwand der Berufung, die Klägerin habe die Gebührenziffern 5170, 8010 und 8020 zu Unrecht mit einem Steigerungssatz von 3,5 abgerechnet, greift hingegen nicht durch.

Die Höhe der vom Zahnarzt geforderten Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes (§ 5 Abs. 1 S. 1 GOZ). Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 5 Abs. 2 S. 1 GOZ).Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 2 S. 3 GOZ). Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 S. 4 1. HS GOZ).

(1) Der Sachverständige A. ist in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2025 durch das Gericht gebeten worden, bei allen Leistungspositionen zu prüfen, ob die Begründung der Steigerungsfaktoren formell ausreichend und medizinisch-fachlich zutreffend ist (Bl. 463 d.A.). Hinsichtlich der auf Seite 4 der Rechnung abgerechneten Gebührenziffern 5010, 5070, 2210, 9040 hat der Sachverständige über dem Wert von 2,3 liegende Steigerungsfaktoren als nicht nachvollziehbar gerügt; im Übrigen hat er die Begründungen der Steigerungssätze auf Seite 4 der Rechnung als formell ausreichend und medizinisch-fachlich korrekt bezeichnet (Bl. 464 d.A.). Nicht gerügt hat er demnach die ebenfalls auf Seite 4 der Rechnung enthaltene Gebührenziffer 5170, die die Klägerin mit einem Steigerungsfaktor von 3,5 in Ansatz gebracht hat. Die Gebührenziffer 5170 beinhaltet nach ihrem gesetzlichen Leistungstext die „Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer“. Die in der Rechnung vom 15.05.2023 enthaltene Leistungsbeschreibung deckt sich zwar im Wesentlichen mit dem gesetzlichen Leistungstext. Die Klägerin hat jedoch in der Leistungsbeschreibung zusätzlich auf die Versorgung des Unterkiefers mit fünffachem Zahnersatz und Zahnkronen hingewiesen („5 Versorg, mit Zahnersatz und Zahnkronen“). Dass eine hohe Anzahl von Kronen die Abformung des Kiefers erschweren kann, leuchtet dem Senat ein. Eine darüber hinausgehende Beschreibung des tatsächlich entstandenen zusätzlichen Aufwands, wie von der Beklagten in der Berufungsbegründung gefordert, hat A. nicht für notwendig erachtet. Auch dies ist vor dem Hintergrund der in einer Rechnung gebotenen knappen Darstellung der erbrachten Leistungen nachvollziehbar.

(2) In Bezug auf die auf Seite 5 der Rechnung vom 15.05.2023 mit einem Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnete Gebührenziffer 8010, die nach ihrem gesetzlichen Leistungstext das „Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat“ beinhaltet, hat die Klägerin einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen einer „Mobilitätseinschränkung der Kiefergelenke“ angegeben. Die Begründung der auf Seite 5 enthaltenen Steigerungssätze hat A. mit Ausnahme der Gebührenziffern 9050 und 2200 als formell ausreichend und medizinisch-fachlich korrekt bezeichnet (Bl. 464 der Akte). Der Einwand der Berufung, das Ausmaß der Mobilitätseinschränkung sei im Leistungstext nicht beschrieben (Bl. 10 der Berufungsakte), überzeugt nicht. Die in der Rechnung darzulegende Begründung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit und eines zusätzlichen Aufwandes darf knapp gehalten sein. Es genügt, dass der Grund für die Annahme einer über dem Durchschnitt liegenden Leistung erkennbar wird. Dies ist hier mit der Angabe einer Mobilitätseinschränkung des Kiefers der Fall. Dass eine solche Mobilitätseinschränkung bei der Beklagten vorlag, ergibt sich aus der Dokumentation des CMD-Kurzbefundes vom 22.06.2022 („Mundöffnung eingeschränkt → Ja“) und wird von der Beklagten auch nicht bestritten.

(3) Die mit einem Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnete Gebührenziffer 8020 („Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator“) hat die Klägerin mit einer besonderen Schwierigkeit der Artikulation durch fehlende Eckzahnführung begründet. Dies ist von A. nicht beanstandet worden (Bl. 464 der Akte). Der Einwand der Berufung, eine fehlende Eckzahnführung beschreibe lediglich eine funktionelle Situation, aber keine konkrete, behandlungserschwerende Tatsache bei der Osteotomie, sie verlängere oder erschwere den Eingriff nicht direkt (Bl. 10 der Berufungsakte), überzeugt schon deswegen nicht, da mit der Gebührenziffer 8020 keine Osteotomie, d.h. kein chirurgischer Eingriff in den Kieferknochen, sondern eine arbiträre Scharnierachsenbestimmung abgerechnet wird. Dass die Eckzahnführung keine Auswirkung auf die arbiträre Scharnierachsenbestimmung haben kann, legt die Beklagte nicht dar und hierfür ist auch nichts ersichtlich.

ddd. Zu Unrecht rügt die Beklagte mit der Berufung, die Klägerin habe nicht erbrachte Leistungen abgerechnet.

(1) Die von der Beklagten angeführten Gebührenziffern 8060 (Gesichtsbogen), 1040 (PZR), 8060 sind schon nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Rechnung vom 15.05.2023. Darauf verweist die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung zu Recht.

(2) Eine “doppelte Abrechnung Eigenlabor und Fremdlabor Sips“ (vgl. Seite 12 der Berufungsakte) liegt nicht vor. Der der Rechnung vom 15.05.2023 zugrundeliegende Eigenlaborbeleg (Bl. 42 bis 44 d.A.) beinhaltet keine Kosten eines Fremdlabors. Entgegen der Darstellung der Berufung führt das Eigenlabor auch keine Positionen wie „Gesichtsbogen“ (22.12.2022)“ auf. Die Ausführungen der Beklagten sind nach Aktenlage nicht nachzuvollziehen.

(3) Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren bestreiten möchte, dass die den Gebührenziffern 8010 und 8020 zugrundeliegenden Leistungen erbracht worden sind, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Sie hat in erster Instanz nicht Abrede gestellt, dass eine Registrierung der Kieferrelation und eine Scharnierachsenbestimmung stattfand, sondern hat lediglich einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand bestritten (vgl. Seite 10 des Schriftsatzes vom 22.03.2024, Bl. 262 d.A.). Zulassungsgründe sind weder dargetan noch erkennbar.

(4) Dass ein Implantat freihändig gesetzt wird, steht der Verwendung einer Bohrschablone und damit der Abrechnung der Gebührenziffer 9000 nicht entgegen. Der Sachverständige A. hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Anfertigung und Verwendung einer Bohrschablone nicht zwingend bedeute, dass die Implantatinsertion zu 100% schablonengeführt durchgeführt werde. Es gebe intraoperative Situationen betreffend den Knochen, die den Behandler zwängen, von der von der Schablone vorgegebenen Richtung abzuweichen. Dass dies im vorliegenden Fall möglicherweise aufgrund eines spröden Knochens der Fall war, hat der Sachverständige nicht ausschließen können (Seite 16 des Sitzungsprotokolls vom 21.05.2025, Bl. 472 d.A.). Dass eine Atrophie des Knochens vorlag, bestreitet die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren. Dieses Bestreiten ist aus prozessualen Gründen schon nicht zuzulassen, § 531 Abs. 2 ZPO. Inhaltlich stellt es die Ausführungen des Sachverständigen nicht in Frage.

(5) Die Gebührenziffer 2197 wurde in der streitgegenständlichen Rechnung vom 15.05.2023 nicht mehrfach, sondern nur einmal und dabei mit einer Anzahl von 2 abgerechnet, was sich dadurch erklärt, dass zwei Kronen und eine Brücke (15-13) betroffen waren. Den Gebührenansatz hat der Gerichtssachverständige nicht moniert, worauf die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung zu Recht hinweist. Soweit die Beklagte auf Rechnungen vom 28.11.2022 und 08.12.2022 verweist, sind solche nicht streitgegenständlich. Die Beklagte hat sie bislang auch nicht vorgelegt, so dass ihre Behauptung, dieselbe Leistung sei in verschiedenen Rechnungen mehrfach abgerechnet worden, nicht überprüft werden kann.

cc. Der Einwand der Berufung, das Landgericht habe übersehen, dass die Beklagte mit ihrer Schadensersatzforderung die Aufrechnung erklärt habe, so dass jedenfalls die vom Landgericht zuerkannten Forderungen in Höhe von 2.500 € (Schmerzensgeld), 2.184,82 € (materielle Schäden) und 1.811,78 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) von der Klageforderung in Abzug zu bringen gewesen wären, erweist sich nach Aktenlage als unberechtigt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.12.2023 hilfsweise die Aufrechnung mit „der Summe der unter Ziff. 3. genannten Beträge“ erklärt (Bl. 89 d.A.). Bei diesen Beträgen handelt es sich um Kosten, die die Klägerin der Beklagten in Rechnung gestellt hatte und über die das Landgericht im angefochtenen Urteil entschieden hat. Dabei handelt es sich um die die Krone 43 betreffenden Gebührenziffern in einer Summe von 620,23 €, Kosten iHv 175,98 € für die Verblendung der Zirkonkappe 17, Kosten iHv 521,22 € für sieben „Implantatschlüssel metall“ sowie Kosten iHv 1.134,16 € für acht Emerzenprofile. Soweit diese Positionen nicht berechtigt sind, war und ist die Klage ohnehin unbegründet, ohne dass es auf die Aufrechnung ankommen würde. Zudem hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über kostengünstigere Behandlungsmöglichkeiten erklärt (Bl. 92 d.A.). Einen solchen Anspruch hat das Landgericht mit der Begründung verneint, dass die Beklagte diesen nicht beziffert habe und sie auch nicht erläutert habe, warum sie sich bei zutreffender Aufklärung anders entschieden hätte. Mit einem auf Behandlungsfehler gestützten Anspruch auf Schmerzensgeld sowie auf Erstattung von Privatgutachterkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte nicht aufgerechnet. Solche Ansprüche sind vielmehr Gegenstand der mit Schriftsatz vom 12.12.2023 erhobene Drittwiderklage, über die das Landgericht entschieden hat.

In zweiter Instanz hat die Beklagte, auch nachdem dieser Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, keine entsprechende Aufrechnungserklärung abgegeben.

dd. Die Beklagte schuldet ab dem 26.06.2023 Zinsen in tenorierter Höhe aus Verzug, § 286 Abs. 1, 288 BGB. Verzug trat mit Zugang des Mahnschreibens vom 22.06.2023 ein. Unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen Postlaufzeit von 3 Tagen befand sich die Beklagte ab dem 26.06.2023 mit der Zahlung der Honorarforderung in Verzug.

b. Antrag zu 2. (Ersatz von Mahnkosten und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten)

aa. Der Klägerin kann von der Beklagten lediglich für das Mahnschreiben vom 19.07.2023, nicht aber für das erste Mahnschreiben vom 22.06.2023 Schadensersatz verlangen. Verzug wurde erst mit dem ersten Mahnschreiben begründet. Soweit das Landgericht die Kosten des Mahnschreibens auf 2,50 € geschätzt hat, ist dies nicht zu beanstanden

bb. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Klägerin von der Vergütungsforderung der Rechtsanwälte R. aus Z. für deren vorgerichtliches Tätigwerden in Höhe von 306,50 € freizustellen. Die Klägerin durfte die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten. Aus dem Umstand, dass die Beklagte auf zwei Mahnschreiben nicht zahlte, musste die Klägerin nicht schließen, dass eine vorgerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderung keinen Erfolg versprach. Von einer Zahlungsunwilligkeit musste die Klägerin nicht ausgehen. Die Höhe der Kosten hat das Landgericht auf eine 0,3-Gebühr für ein einfaches Schreiben begrenzt.

Dass die Rechtsanwaltskanzlei R. aus Z., wie die Beklagte behauptet, ohne Auftrag der Klägerin tätig geworden ist, ist fernliegend. Hierfür bestehen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Die Kanzlei ist ausweislich des anwaltlichen Schreibens vom 08.09.2023 (Bl. 48 f d.A.) für die Klägerin vorgerichtlich tätig geworden. Da die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Durchführung des Klageverfahrens beauftragt haben, spricht auch nichts dafür, dass der Kanzlei R. ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden ist. Nach den Gesamtumständen ist der Senat vom Gegenteil überzeugt.

Soweit sich die Beklagte gegen die Abweisung ihrer Widerklage wendet, hat die Berufung ebenfalls zu einem ganz geringen Teil Erfolg.

a. Das Landgericht hat der Beklagten ein von dem Drittwiderbeklagten zu zahlendes Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € zuerkannt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat es berücksichtigt, dass insgesamt 16 Kronen (17, 16, 15, 13, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 37, 36, 35, 43, 44 und 45) neuangefertigt werden müssen, dass es aufgrund einer ausgeprägten Kronenrandinsuffizienz regio 37 zur Impaktierung von Speiseresten und infolgedessen zu einer Zahnfleischentzündung gekommen ist, dass die fehlerhafte Okklusion zu Kauschwierigkeiten und die Kronenranddefizite zu Hygieneschwierigkeiten und in der Folge zu Mundgeruch und zu einer Gingivitis geführt haben, wobei letztere insbesondere bei Gebrauch einer Munddusche zu geringen Schmerzen führt. Schließlich hat das Landgericht bei der Schmerzensgeldhöhe berücksichtigt, dass die Mängel der Zahnversorgung zum Ausspucken von Essensresten und Speichel führen. Das durch die Kammer zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € erscheint dem Senat angemessen und ausreichend, um die Unbill einer erforderlichen Neuversorgung von Ober- und Unterkiefer und die mit dem Zahnersatz verbundenen Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen auszugleichen.

Soweit die Beklagte mit der Berufung den Verlust von Zahn 28, den indikationslos und fehlerhaft behandelten Zahn 43 sowie die Eröffnung von Zahn 35 als weitere Schäden geltend macht, hat das Landgericht solche als auf einem Behandlungsfehler beruhende Gesundheitsschäden nicht festzustellen vermocht und diese daher zu Recht nicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Es kann dahinstehen, ob die alleinige Gefahr eines Zahnverlustes überhaupt einen ersatzfähigen Gesundheitsschaden darstellt oder ob das Risiko nicht über den Feststellungstenor abgedeckt ist. Denn nach dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung durch A. steht nicht fest, dass ein möglicher Zahnverlust auf einem Behandlungsfehler des Drittwiderbeklagten beruht. Der Gerichtssachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass der Zahn 28 mit größter Wahrscheinlichkeit aufgrund der anzunehmenden obliterierten Wurzelkanäle aktuell nicht erhaltungsfähig ist und dass aufgrund der defizitären Wurzelfüllung Zahn 28 bereits zum Zeitpunkt der Überkronung durch den Drittwiderbeklagten nicht erhaltungsfähig war (Seite 33 des schriftlichen Gutachtens von A. vom 08.10.2024, Bl. 340 d.A.). In seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige seine schriftlichen Ausführungen bekräftigt. Er hat darauf hingewiesen, dass der Zahn 28 aufgrund seiner defizitären Wurzelfüllung ohne vorherige endodontische Behandlung nicht hätte überkront werden dürfen, der Zahn aber schon vor seiner Überkronung nicht mehr hätte gerettet werden können (Seiten 2 und 9 des Sitzungsprotokolls vom 21.05.2025, Bl. 458 und 465 d.A.).

Dass eine Überkronung des Zahnes 43 bei bestehendem ausgedehnten mesialen Kantenaufbau kontraindiziert war, hat A. nicht feststellen können (Seite 22 des schriftlichen Gutachtens von A. vom 08.10.2024, Bl. 329 d.A.). Er hat zudem nicht ausschließen können, dass der Zahn 43 so beschaffen war, dass er überkront werden musste und es dabei notwendig wurde, den Zahn pulpennah zu beschleifen (Seite 23 des schriftlichen Gutachtens von A. vom 08.10.2024, Bl. 330 d.A.). Überdies hat er eine apikale Entzündungsreaktion an Zahn 43 aufgrund einer stark verzögerten und auch nicht eindeutigen Reaktion auf die Vitalitätsprüfung nicht objektivieren können (Seite 34 des schriftlichen Gutachtens von A. vom 08.10.2024, Bl. 341 d.A.). Er hat weder eine Fehlerhaftigkeit der Präparation noch eine Nervenverletzung an Zahn 43 eindeutig feststellen können (Seite 9 des Sitzungsprotokolls vom 21.05.2025, Bl. 465 d.A.). Soweit der Privatgutachter N. die von A. als mesialen Kantenaufbau beschriebene Zahnbeschaffenheit einer Kunststoffschiene zur Stabilisierung der Zähne im Bereich 43-33 zuschreibt und auf eine hierzu durch den Drittwiderbeklagten erstellte Röntgenaufnahme Bezug nimmt (vgl. Seite 2 und 3 der gutachterlichen Stellungnahme von N. vom 28.10.2024, Bl. 380 und 381 d.A.), hat A. auch in Kenntnis der Ausführungen von N. daran festgehalten, dass eine Überkronungsbedürftigkeit des Zahns nicht auszuschließen sei. Den Beweis, dass der Zahn 43 indikationslos beschliffen wurde, kann die Beklagte danach nicht führen. Dass der Nerv des Zahns 43 durch die Beschleifungsmaßnahmen geschädigt worden ist, ist nicht bewiesen.

Ebenfalls nicht bewiesen hat die Beklagte, dass der Drittwiderbeklagte den mit einer Wurzelfüllung versehenen Zahn 35 fehlerhaft eröffnet hat. Dies hat A. nicht festzustellen vermocht (Seite 25 des schriftlichen Gutachtens vom 08.10.2024, Bl. 332; Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 21.05.2025, Bl. 459 d.A.). Soweit N. in seiner zusammenfassenden Beurteilung im Gutachten vom 03.11.2023 einen fehlerhaft eröffneten Zahn 35 erwähnt (Seite 12 des Gutachtens, Bl, 106 d.A.), fehlt es hierzu an einer Erläuterung, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellung der Privatgutachter zu der Annahme einer fehlerhaften Eröffnung des Zahns 35 gelangt.

Eine mangelhafte ästhetische Gestaltung im Frontzahnbereich, die beim Sprechen und Lachen sichtbar ist, hat A. nicht objektiveren können (Seite 28 des schriftlichen Gutachtens vom 08.10.2024, Bl. 335 d.A.). Einen Fehler in der ästhetischen Gestaltung des Frontzahnbereichs (wohl aber der Zähne im Seitenbereich, vgl. Bl. 103 f. d.A.) hat auch N. nicht gerügt.

b. Gegen die Höhe des zuerkannten Zinsanspruchs und des Anspruchs auf Ersatz von Sachverständigengutachten, die dem Antrag der Beklagten entspricht, wendet sich die Berufung zu Recht nicht.

c. Die Beklagte hat Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.818,08 €. Die Anspruchshöhe berechnet sich nach einem Gegenstandswert von 13.514,61 € (Honorarforderung: 3.829,79 €; Schmerzensgeld: 2.500 €; Kosten Privatgutachten: 2.184,82 €; Feststellung: 5.000 €), einer 2,1-fachen Geschäftsgebühr, einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 € sowie Umsatzsteuer. Der Rechtsanwalt bestimmt bei Rahmengebühren die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei der Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens eine unbillige Entscheidung getroffen haben, insbesondere dass nicht eine 2,1-fache Gebühr, sondern - wie das Landgericht gemeint hat - eine 2,0-fache Gebühr ist der Billigkeit entspricht, vermag der Senat nicht festzustellen.

Aus den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Unterlagen hat die Beklagtenseite keine konkreten Einwendungen gegen die Klageforderung oder Behandlungsvorwürfe oder beachtliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Rahmen der Widerklage zu berücksichtigen wären, hergeleitet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls.

Berufungsstreitwert: 35.943,81 €

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.