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5 W 28/25•Oberlandesgericht Köln, 2025-10-09, 5 W 28/25
5 W 28/25Supreme CourtOct 9, 2025
Sieht eine Partei darin einen Befangenheitsgrund, dass der im selbständigen Beweisverfahren bestellte Sachverständige den Gutachtenauftrag im schriftlichen Gutachten überschreitet, muss sie den Befangenheitsantrag bereits im selbständigen Beweisverfahren unverzüglich stellen. Der erst im Hauptsacheverfahren gestellte Befangenheitsantrag ist unzulässig. Zur Frage, ob die einmalige Antwort „Unsinn“ des Sachverständigen auf eine Frage der Partei in der mündlichen Verhandlung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Ein Mangel an Sachkunde sowie Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens begründen die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nicht.
Entscheidungsdatum: 2025-10-09
Aktenzeichen: 5 W 28/25
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:1009.5W28.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Sieht eine Partei darin einen Befangenheitsgrund, dass der im selbständigen Beweisverfahren bestellte Sachverständige den Gutachtenauftrag im schriftlichen Gutachten überschreitet, muss sie den Befangenheitsantrag bereits im selbständigen Beweisverfahren unverzüglich stellen. Der erst im Hauptsacheverfahren gestellte Befangenheitsantrag ist unzulässig.
Zur Frage, ob die einmalige Antwort „Unsinn“ des Sachverständigen auf eine Frage der Partei in der mündlichen Verhandlung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.
Ein Mangel an Sachkunde sowie Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens begründen die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nicht.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22.08.2025 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 07.08.2025 - 15 O 23/25 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwerde: 16.128,55 €
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