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20 U 105/25•Oberlandesgericht Köln, 2025-10-08, 20 U 105/25
Entscheidungsdatum: 2025-10-08
Aktenzeichen: 20 U 105/25
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:1008.20U105.25.00
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.06.2025 - 23 O 110/20 - im Hinblick auf den Antrag zu 2) gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründ e
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin im Hinblick auf den Antrag zu 2) als unzulässig zu verwerfen.
Soweit die Klägerin mit diesem auch weiterhin begehrt, die Beklagte zur Zahlung außergerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen zu verurteilen, stellt sich die Berufung deshalb als unzulässig dar, weil die diesbezügliche Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Das Landgericht hat die insoweit erfolgte Klageabweisung trotz teilweisen Erfolgs des Klageantrags zu 1) mit der Begründung abgewiesen, ein zeitlich vor Rechtshängigkeit liegender Verzugseintritt sei nicht schlüssig dargetan, da die vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen durch die Klägerseite nicht in einem hinreichend individualisierten Sinne auf den Ausgleich der vorstehenden Forderung gerichtet gewesen seien.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Berufungsbegründung erkennen lassen muss, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Daher hat er - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet; zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen (BGH, Beschluss vom 20.07.2016, IV ZB 39/15, juris-Rz. 10; BGH, Beschluss vom 11.02.2020, VI ZB 54/19, juris-Rz. 5).
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung vom 28.04.2025 nicht. Diese führt lediglich aus, dass die Rechtsverfolgungskosten „trotz Verzuges“ nicht zugesprochen worden seien, führt aber nicht aus, dass und warum die vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen durch die Klägerseite doch in einem hinreichend individualisierten Sinne auf den Ausgleich der vorstehenden Forderung gerichtet waren oder warum dies nicht erforderlich gewesen sein sollte.
II. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin zwar zulässig. Der Senat ist aber einstimmig davon überzeugt, dass diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen soweit die Klägerin die Erstattung eines Betrages von mehr als 7.511,18 EUR nebst Zinsen begehrt. Ein über den zuerkannten Betrag hinausgehender Erstattungsanspruch von weiteren 83.353,36 EUR nebst Zinsen steht der Klägerin nicht zu und ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden privaten Krankheitskostenversicherungsvertrag i.V.m. § 192 Abs. 1 VVG.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist Folgendes auszuführen:
Dass das Landgericht auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen D. davon ausgegangen ist, dass die Versorgung durch den Zahnarzt L. nicht medizinisch notwendig war soweit diese Kosten ausgelöst hat, die den zuerkannten Betrag von 7.511,18 EUR übersteigen, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 166/03, juris).
So liegt der Fall hier. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten, werden weder von der Klägerin, die sich insoweit insbesondere auch auf ein erstmals in der Berufung vorgelegtes Privatgutachten der Zahnärztin A. vom 07.09.2025 (Anlage B1) bezieht, aufgezeigt noch sind solche sonst ersichtlich.
Zu den von der Klägerin vorgebrachten Einwänden ist Folgendes auszuführen:
a. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Sachverständige seinen Feststellungen die zutreffenden Anschlusstatsachen zu Grunde gelegt. Die Rüge der Klägerin, der Sachverständige sei fehlerhaft von 27 inserierten Implantaten ausgegangen, obwohl tatsächlich nur 21 Implantate streitgegenständlich seien, geht fehl. Soweit in dem Ausgangsgutachten sowie den ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen die Rede von 27 Implantaten ist, bezieht sich dies ersichtlich auf die Gesamtzahl der eingebrachten Implantate. Auch der Sachverständige geht aber davon aus, dass streitgegenständlich nur 21 durch den Zahnarzt L. eingebrachte Implantate sind. So ist bereits im Ausgangsgutachten vom 23.02.2022 (dort Seite 27) ausdrücklich die Rede von „insgesamt 27 Implantaten - also 21 zusätzlichen Implantaten“; entsprechend führt der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 26.07.2023 (dort Seite 3) zu einer exzessiven Implantation von „21 zusätzlichen Implantaten (damit insgesamt 15 Implantaten im Oberkiefer sowie 12 Implantaten im Unterkiefer)“ aus.
b. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind weder der Sachverständige noch das Landgericht von den falschen rechtlichen Voraussetzungen medizinischer Notwendigkeit ausgegangen.
aa. Ob eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Urteil vom 29.03.2017, Az. IV ZR 533/15, juris-Rz. 28 m.w.N.) nach einem objektiven, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängigen Maßstab. Daraus folgt, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und auch nicht allein auf die des behandelnden Arztes ankommen kann. Gegenstand der Beurteilung können vielmehr nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein. Demgemäß muss es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar gewesen sein, die Heilbehandlung als notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrundeliegende Leiden diagnostisch erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet.
bb. Hiervon ist auch der Sachverständige ausgegangen.
Entgegen dem bei der Klägerin offenbar bestehenden Verständnis hat dieser keine „retrospektive Idealbewertung“ vorgenommen, sondern die medizinische Notwendigkeit auf der Grundlage der objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung beurteilt. Seine Bewertung hat er daher zutreffend aus der „ex-ante-Perspektive“ vorgenommen und seine Feststellungen auf der Grundlage der von ihm insbesondere im Ausgangsgutachten vom 23.02.2022 (dort Seite 6 ff.) ausführlich zitierten Befunde, die bei Vornahme der Behandlung im Jahr 2018 bereits vorlagen, getroffen.
Bei ihrer Rüge, dass die „okklusale Dysästhesie“ nicht erst seit 2019 existiere, sondern schon zuvor als Konzept in der Literatur belegt gewesen sei und die spätere S1-Leitlinie das bereits vorhandene Wissen nur systematisiere, verkennt die Klägerin, dass der Sachverständige von letzterem gerade ausgeht. Ausdrücklich führt dieser etwa im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 08.07.2024 (dort Seite 1 f.; vgl. auch Ergänzungsgutachten vom 30.11.2022, dort Seite 9) aus, dass die von ihm zitierte S1-Leitlinie zwar erst im Jahr 2019 und damit nach Behandlungsbeginn verfasst worden sei, aber das zum damaligen Zeitpunkt bereits vorhandene Wissen zusammenfasse.
Vor dem Hintergrund dieses eigenen Vorbringens der Klägerin ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb diese selbst an anderer Stelle auf die Heranziehung der S1-Leitlinie von 2019 den Vorwurf unzulässiger nachträglicher Idealüberlegungen stützen möchte.
cc. Soweit die Klägerin selbst unter Vorlage des von ihr eingeholten Privatgutachtens A. darauf verweist, seit der Behandlung durch den Zahnarzt L. bestehe eine tatsächliche Funktions- und Beschwerdeverbesserung und dies als „ex-post-Indiz“ für die Richtigkeit der ex-ante-Entscheidung werten möchte, ist dies bereits im rechtlichen Ausgangspunkt zweifelhaft (vgl. Senat, Urteil vom 12.07.2013, 20 U 58/13, juris-Rz. 26 m.w.N.; Rogler in: Beckmann/Matusche/Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 4. Auflage 2025, § 53 Rn. 268). Jedenfalls aber hat der Sachverständige sich mit der entsprechenden Argumentation der Klägerin bereits im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 08.07.2024 (dort Seite 3 f.) auseinandergesetzt und erläutert, weshalb sich hieraus nichts von seinen Feststellungen Abweichendes ergebe. Die Klägerin selbst habe nämlich noch anlässlich der von ihm selbst durchgeführten gutachterlichen Untersuchung am 27.07.2021 Beschwerden geäußert. Überdies habe die Klägerin selbst berichtet, dass es auch in den Jahren 2016 bis 2017 bereits einen Zeitraum gegeben habe, in dem keine weiteren Behandlungen stattgefunden hätten.
c. Entgegen der Rüge der Klägerin hat der Sachverständige keineswegs pauschal ausgeführt, dass Implantate bei einem vorliegenden Morbus Ormond kontraindiziert seien. Dass und weshalb der Sachverständige die Vielzahl der bei der Klägerin inserierten Implantate auch vor dem Hintergrund des bei dieser diagnostizierten Morbus Ormond als problematisch ansieht, hat dieser aber bereits im Rahmen seines Ausgangsgutachtens vom 23.02.2022 (dort Seite 30) erläutert. Auf Befragen der Klägerin hat er auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass zwar bei Wurzelversorgungen ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Bei der vorgenommenen Implantierung bestehe aber ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko, weil der Abstand zwischen den einzelnen Implantaten zu klein sei, um eine ausreichende Reinigung zu gewährleisten. Dass die von der Privatsachverständigen A. beratene Klägerin dies auch weiterhin anders bewertet, begründet keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen.
d. Das Gutachten ist auch nicht etwa insoweit widersprüchlich, als der Sachverständige - wie die Klägerin meint - „ohne nachvollziehbare Begründung erklärt, dass die durchgeführte implantologische Gesamtversorgung medizinisch nicht notwendig gewesen sei“ und dennoch festgestellt hat, „dass eine Versorgung mit provisorischen Brücken sowie eine begrenzte Implantation indiziert gewesen sei“.
Der von der Klägerin angenommene Widerspruch liegt nicht vor. Der Sachverständige hat vielmehr bereits im Rahmen seines Ausgangsgutachtens vom 23.02.2022 ausgeführt (dort insbesondere Seite 27 ff.) und dies im Rahmen der Ergänzungsgutachten (vgl. insbesondere Ergänzungsgutachten vom 05.12.2022, dort Seite 1 f.; Ergänzungsgutachten vom 26.07.2023, dort Seite 1 ff., dort Seite 1 f.) auf entsprechende Einwände der Klägerin hin im Einzelnen weiter erläutert, dass bei Vorstellung der Klägerin im CMD-Zentrum in G. Behandlungsbedarf bestanden habe, da dort die provisorische Restauration im Unterkiefer distal des Implantats 42 gebrochen gewesen sei und im Oberkiefer Verblendungen der provisorischen Brücke insbesondere an den Zähnen 12, 13, 15 und 16 stark beschädigt und überarbeitungsbedürftig gewesen seien. Es sei daher eine provisorische Versorgung vorzunehmen gewesen; eine Versorgung mit insgesamt 27 Implantaten, also 21 zusätzlichen Implantaten, sei aber weder sinnvoll noch nachvollziehbar noch notwendig gewesen.
e. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass sich der Sachverständige zu einer „angeblichen somatoformen Zahnersatzunverträglichkeit und zu einer psychogenen Überlagerung äußert“ , weil dieser - so meint sie - als Zahnarzt fachlich nicht in der Lage und auch nicht berechtigt sei, psychiatrische Diagnosen zu stellen.
Der Sachverständige hat auf den entsprechenden Einwand der Klägerin bereits erstinstanzlich sowohl im Rahmen seiner schriftlichen Ausführungen (vgl. etwa Ergänzungsgutachten vom 30.11.2022, dort Seite 4; Ergänzungsgutachten vom 26.07.2023, dort Seite 3 ff.) als auch im Rahmen der persönlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 02.04.2025 überzeugend erläutert, dass die Diagnostik des Krankheitsbildes der psychogenen Überlagerung bzw. okklusalen Dysästhesie der Zahnmedizin obliege, weil durch zahnärztliches Wissen zu beurteilen sei, ob überhaupt Befunde vorlägen, die geeignet sein könnten, die vom Patienten beklagten Beschwerden und sein Befinden zu erklären. Lediglich die - für den vorliegenden Fall nicht erhebliche - Diffferentialdiagnose, um welche Form der psychosomatischen Störung es sich handele, sei einem psychiatrisch oder psychosomatisch ausgebildeten Arzt vorbehalten.
f. Ebenfalls zu Unrecht moniert die Klägerin, dass sich der Sachverständige nicht mit den von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Befunden auseinandergesetzt habe.
aa. Auf die von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Ausführungen der Psychologin T. (insbesondere Anlage K7), die eine somatoforme Störung ausgeschlossen hat, ist der Sachverständige vielmehr auf entsprechende Einwände hin mehrfach eingegangen (vgl. etwa Ergänzungsgutachten vom 30.11.2022, dort Seite 5; Ergänzungsgutachten vom 08.07.2024, dort Seite 4 f.) und hat nachvollziehbar und auch den Senat überzeugend erläutert, dass und weshalb dem nicht zu folgen sei. Die Psychologin gehe nämlich davon aus, dass objektiv zutreffende Befunde vorlägen, wonach sich die Beschwerden der Klägerin aus einer insuffizienten zahnärztlichen Versorgung ergäben. Diese Annahme ist indes gerade unzutreffend.
Von einer Vernehmung der Psychologin T. als sachverständige Zeugin hat das Landgericht im Übrigen zu Recht abgesehen. Dies gilt ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen (vgl. dazu im Übrigen unter lit. k)) schon deshalb, weil die im Vordergrund stehende Ausgangsfrage, ob die vorhandenen zahnärztlichen Befunde belegen, dass die Beschwerden der Klägerin körperlich begründet sind, außerhalb ihrer Expertise und damit ihrer sachkundigen Wahrnehmung liegt.
bb. Mit den ihm vorgelegten Unterlagen, die aus Sicht der Klägerin eine cranio-mandibuläre Dysfunktion (CMD) dokumentieren, hat sich der Sachverständige ebenfalls auseinandergesetzt und ausgeführt, dass und weshalb auf deren Grundlage gerade nicht angenommen werden kann, dass eine klassische CMD vorliege. Insbesondere seien selbst im CMD-Zentrum G. weder auf dem dort erhobenen Funktionsstatus noch an andere Stelle der Krankenakte Befunde dokumentiert worden, die die von der Klägerin angegebene Schmerzsymptomatik auf Basis einer CMD erklärbar machen würde (vgl. etwa Ausgangsgutachten vom 23.02.2022, dort Seite 30 ff; Ergänzungsgutachten vom 30.11.2022, dort Seite 4 f.).
Dem setzt die Klägerin auch mit der Vorlage des Privatgutachtens der Zahnärztin A. nichts Erhebliches entgegen; das Gutachten erschöpft sich insoweit vielmehr in der Behauptung „die Diagnose einer CMD“ sei „standardgerecht diagnostiziert“ worden. Ob und inwieweit auf das erstmals in der Berufung vorgelegte Privatgutachten Einwände überhaupt noch in zulässiger Weise gestützt werden könnten, kann daher dahinstehen.
Im Übrigen stellt der Sachverständige entgegen dem offenbar bei der Klägerin bestehenden Verständnis keineswegs in Abrede, dass CMD als somatische Funktionsstörung zu definieren ist und Beschwerden in der von der Klägerin beklagten Art auf einer CMD beruhen können. Für den konkreten Fall der Klägerin hat er indes erläutert, dass und weshalb eine CMD nicht vorliege, sondern die Ursache der von ihr beklagten Beschwerden im psychosomatischen Bereich liege.
cc. Soweit die Klägerin rügt, die dokumentierten Befunde seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, obgleich der Orthopäde P. eine dezendierende CMD mit messbaren Änderungen der Statik in Abhängigkeit von der Okklusionslage und die Regulation des Bisses empfohlen habe (vgl. Anlage K18), trifft dies ebenfalls nicht zu.
Der Sachverständige ist hierzu im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht vielmehr ausdrücklich befragt worden und hat erklärt, dass ein Zusammenhang zwischen einer Skoliose und einer CMD-Erkrankung abstrakt zwar durchaus zu bejahen sei. Er hat aber auch hierzu erläutert, dass bei der Klägerin eben kein klassisches CMD-Beschwerdebild vorgelegen habe, das einer CMD-Erkrankung zugehörig sei.
g. Der Einwand, der Sachverständige habe seine „persönliche Schule“ als maßgeblich erachtet, obwohl die durch L. durchgeführte Behandlung jedenfalls innerhalb des persönlich Vertretbaren gelegen habe, verfängt nicht, weil der Sachverständige über die provisorische Versorgung hinaus bereits das „Ob“ der Behandlung und nicht die Art der Versorgung als medizinisch nicht notwendig verneint hat.
h. Mit ihrer Rüge, Sachverständiger und Landgericht hätten den Maßstab auf eine „ausreichende“ Versorgung verengt, obwohl der Versicherungsnehmer Anspruch auf die medizinisch indizierte Optimalversorgung habe, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Der teilweisen Klageabweisung liegt nicht die Annahme zugrunde, eine hinter der tatsächlich durchgeführten Behandlung zurückbleibende Behandlung wäre ausreichend gewesen. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen um eine psychogene Zahnersatzunverträglichkeit handelt, die sich nicht durch zahnärztlich-implantologische Maßnahmen heilen lässt und die Behandlung daher über die provisorische Versorgung und funktionsanalytische Maßnahmen hinaus weder indiziert noch befundbezogen sinnvoll und im Hinblick auf die psychosomatische Komponente und den Morbus Ormond ungeeignet war.
i. Entgegen der Rüge der Klägerin hat der Sachverständige auch keineswegs die Nachfrage der Klägerin, wie sich eine für Extraktionen relevante Entmineralisierung, die in der Prognoseentscheidung über Pfeilerverwendbarkeit entscheidend sei, auf einem Röntgenbild sicher feststellen lasse und ab welchem Messschwellenwert ein Zahn prognostisch nicht mehr als Pfeiler tauge, unbeantwortet gelassen. Vielmehr hat er im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 26.07.2023 (dort Seite 6 ff.) erläutert, dass sich eine Entmineralisation der Zahnhartsubstanz in Form kariöser Zerstörungen im Röntgenbild als Aufhellungszone erkennen lassen. Von den hier diskutierten Zähnen hätten allerdings keine Röntgenaufnahmen vorgelegen, die deren Zustand unmittelbar vor der Extraktion und der Abnahme der Kronen gezeigt hätten. Das Ausmaß der Entmineralisierung werde dagegen nicht über Messmethoden, sondern durch die klinische Exkavation (Herausbohren) der durch Entmineralisation erweichten Zahnanteile bestimmt. Inwieweit L. überhaupt versucht habe, vor einer Extraktion den tatsächlichen Zerstörungsgrad der Kronen der Zähne durch Exkavieren aufzuklären, sei offen. Aus sämtlichen verfügbaren Unterlagen sei - so hat es der Sachverständige in seinem weiteren Ergänzungsgutachten vom 08.07.2024 (dort Seite 6 f.) erneut bekräftigt - kein Grund erkennbar gewesen, der die Extraktion dieser Zähne notwendig gemacht hätte.
j. Ohne Erfolg rügt die Klägerin ferner, das Landgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass „die Klägerin seit 2018 „zahnlos“ und „funktionslos“ gewesen“ sei und „trotz mehrfacher Behandlungen keine tragfähige Versorgung erlangt“ habe. Insoweit ist bereits unklar, an welchen konkreten Formulierungen bzw. Feststellungen des Landgerichts sich die Klägerin stört. Nach dem Verständnis des Senats hat die Kammer ihrem Urteil zutreffend den in den Gutachten des Sachverständigen ausführlich beschriebenen Zahnstatus der Klägerin zugrunde gelegt.
k. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist Beweisanträgen keineswegs fehlerhaft nicht nachgegangen worden.
Dass das Landgericht die behandelnden Ärzte nicht als (sachverständige) Zeugen vernommen hat, ist nicht zu beanstanden. Sind objektive Befunde, die die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung vor Behandlungsbeginn dokumentieren, nicht erhoben worden, so kann allein durch die zeugenschaftliche Vernehmung des behandelnden Arztes der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nämlich grundsätzlich nicht erbracht werden (KG, Urteil vom 21.09.1999, 6 U 261/98, juris-Rz. 14; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.02.2018, 3 U 56/17, juris-Rz. 16; Wiemer in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 6. Auflage 2023, § 1 MB/KK Rn. 99 m.w.N.).
Da das Gutachten des Sachverständigen aus den dargestellten Gründen nicht ungenügend ist, liegen und lagen auch die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens, § 412 ZPO, nicht vor.
Auch der Einholung eines psychosomatischen Ergänzungsgutachtens bedurfte es nicht, da die Diagnostik des Krankheitsbildes der psychogenen Überlagerung aus den dargestellten Gründen in das Fachgebiet der Zahnmedizin fällt. Auf die Frage, welche konkrete psychosomatische Störung hier vorliegt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Relevanz.
2. Weshalb die Klägerin meint, aufgrund verspäteter Vorlage des im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erstellten Privatgutachtens des von der Beklagten beauftragten Privatsachverständigen N. vom 24.11.2010 (BLD8) liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit und gegen die prozessuale Waffengleichheit vor, erschließt sich nicht im Ansatz. Die Beklagte hat das vollständige Gutachten auf entsprechende Auflage der Kammer hin bereits mit Schriftsatz vom 13.04.2021 vorgelegt. Schon vor Eintritt in die erstinstanzliche Beweisaufnahme bestand für die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten damit Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Auseinandersetzung mit den im Privatgutachten enthaltenen Ausführungen.
3. Soweit die Klägerin schließlich moniert, das Landgericht habe ihr für die vom Sachverständigen als medizinisch notwendig angesehenen Maßnahmen einen Betrag i.H.v. nur 7.511,18 EUR zugesprochen, und meint, das Landgericht habe den von der Beklagten in entsprechender Höhe errechneten und „anerkannten“ Betrag zu Unrecht als „materielle Obergrenze der Erstattung“ angesehen, verhilft auch dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg.
Der Sachverständige hat im Rahmen seines Ausgangsgutachtens und der Ergänzungsgutachten ausführlich dargestellt, welche der von dem Zahnarzt L. durchgeführten Maßnahmen vor dem Hintergrund der von ihm festgestellten somatoformen Zahnersatzunverträglichkeit als medizinisch notwendig anzusehen sind.
Die Beklagte hat auf dieser Grundlage einen Betrag i.H.v. 7.511,18 EUR errechnet, der von ihr keineswegs lediglich in nicht einlassungsfähiger Weise pauschal mitgeteilt oder mit dem bloßen Hinweis auf nicht näher erläuterte Unterlagen verbunden worden ist. Sie hat vielmehr zur Substantiierung ihres Vortrags als Anlagen BLD10 bis BLD 19 kommentierte Rechnungskopien vorgelegt, auf denen nicht nur der sich hieraus jeweils ergebende Erstattungsbetrag vermerkt ist, sondern in denen die einzelnen Positionen in Bezug auf das Ob und den Prozentsatz ihrer Erstattungsfähigkeit gekennzeichnet sind. Einer schriftsätzlichen Wiederholung wäre hier weder inhaltlich noch in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der Berechnung ein Mehrwert zugekommen.
Die für die medizinische Notwendigkeit der von ihr zur Erstattung verlangten Behandlungen darlegungsbelastete Klägerin ist der Berechnung der Beklagten in der Folgezeit bis zur mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten und hat insbesondere auch nicht geltend gemacht, dass konkrete weitere Positionen oder bestimmte Positionen zu einem höheren Prozentsatz nach Maßgabe der gutachterlichen Feststellungen erstattungsfähig seien. Zu einer diesbezüglichen Befragung des Sachverständigen bestand schon vor diesem Hintergrund kein Anlass.
Ob trotz des Umstands, dass die Klägerin der Berechnung der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal pauschal entgegengetreten ist, ein Hinweis des Landgerichts auf die Erforderlichkeit entsprechenden Vortrags geboten gewesen wäre, kann dahinstehen. Denn auf einem etwaigen Verstoß gegen die Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO beruht das angegriffene Urteil jedenfalls nicht. Trotz der diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil trägt die Klägerin auch mit der Berufung nämlich nicht vor, welche konkreten weiteren Positionen oder welche Positionen in höherem Umfang von der Beklagten unter Berücksichtigung des durch den Sachverständigen festgestellten Behandlungsbedarf aus welchem Grund noch zu erstatten sein sollten.
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