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11 U 59/24•Oberlandesgericht Köln, 2025-07-09, 11 U 59/24
Entscheidungsdatum: 2025-07-09
Aktenzeichen: 11 U 59/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0709.11U59.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.05.2024 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 269/23 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221.868,41 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 17.06.2023 abzüglich am 26.02.2025 gezahlter 12.016,62 € brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 220.888,77 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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