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19 SchH 15/25•Oberlandesgericht Köln, 2025-05-30, 19 SchH 15/25
Entscheidungsdatum: 2025-05-30
Aktenzeichen: 19 SchH 15/25
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0530.19SCHH15.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Der Antrag der Antragstellerin, nach § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin mit Antrag auf Vorlage der Streitigkeit im Schiedsgerichtsverfahren vom 16.01.2025 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.393,80 € festgesetzt.
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