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5 U 107/24•Oberlandesgericht Köln, 2025-02-19, 5 U 107/24
5 U 107/24Supreme CourtFeb 19, 2025
Die ärztliche Behandlungspflicht dient dem Schutz der Gesundheit des Patienten, nicht aber der Vermeidung primärer Vermögensschäden. Insbesondere dient die ärztliche Behandlungspflicht nicht dazu, den Patienten vor solchen Schäden zu schützen, die aus einer nicht rechtzeitigen Feststellung der Invalidität durch einen Arzt und dem Verlust von Ansprüchen gegen den Unfallversicherer resultieren. Der Patient ist nicht als Dritter in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen, durch den ein Unfallversicherer einen Arzt mit der Feststellung einer unfallbedingten Invalidität beauftragt. Die Unfallversicherung begründet insoweit keine über das übliche Maß hinausgehenden besonderen Treuepflichten der Unfallversicherung gegenüber dem betroffenen Dritten.
Entscheidungsdatum: 2025-02-19
Aktenzeichen: 5 U 107/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0219.5U107.24.00
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Die ärztliche Behandlungspflicht dient dem Schutz der Gesundheit des Patienten, nicht aber der Vermeidung primärer Vermögensschäden. Insbesondere dient die ärztliche Behandlungspflicht nicht dazu, den Patienten vor solchen Schäden zu schützen, die aus einer nicht rechtzeitigen Feststellung der Invalidität durch einen Arzt und dem Verlust von Ansprüchen gegen den Unfallversicherer resultieren.
Der Patient ist nicht als Dritter in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen, durch den ein Unfallversicherer einen Arzt mit der Feststellung einer unfallbedingten Invalidität beauftragt. Die Unfallversicherung begründet insoweit keine über das übliche Maß hinausgehenden besonderen Treuepflichten der Unfallversicherung gegenüber dem betroffenen Dritten.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 06.09.2024 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 168/23 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
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