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5 U 71/24•Oberlandesgericht Köln, 2025-02-13, 5 U 71/24
5 U 71/24Supreme CourtFeb 13, 2025
Nimmt der Berufungsführer auf einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht Stellung, ist er nach Zurückweisung der Berufung durch Beschluss wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität daran gehindert, von ihm gerügte Gehörsverletzungen – wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist – mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend zu machen.
Entscheidungsdatum: 2025-02-13
Aktenzeichen: 5 U 71/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0213.5U71.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Nimmt der Berufungsführer auf einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht Stellung, ist er nach Zurückweisung der Berufung durch Beschluss wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität daran gehindert, von ihm gerügte Gehörsverletzungen – wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist – mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend zu machen.
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 10.02.2025 wird zurückgewiesen.
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