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10 WF 134/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-12-12, 10 WF 134/24
Entscheidungsdatum: 2024-12-12
Aktenzeichen: 10 WF 134/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:1212.10WF134.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Verfahrenskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen vom 18.10.2024 – 11 F 182/24 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Ihr wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 82,00 € ab dem 01.02.2025 zu zahlen.
Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss nach § 120a ZPO abgeändert werden.
Die Gebühr Nr. 1912 FamGKG entfällt wegen Erfolgs des Rechtsmittels.
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