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5 U 88/22•Oberlandesgericht Köln, 2024-11-13, 5 U 88/22
5 U 88/22Supreme CourtNov 13, 2024
Zur Ermittlung und Schätzung von materiellen Schäden, die durch ein behandlungsfehlerbedingtes Wachkoma eines mittlerweile verstorbenen Patienten entstanden sind, insbesondere der Kosten für behindertengerechtes Wohnen, des Pflegeaufwands und des Erwerbsschadens. Hat der Schädiger Leistungen an den zwischenzeitlich sozialhilfeberechtigten Geschädigten erbracht – wie hier aufgrund eines unwirksamen Vergleichs - , besteht ein Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nur dann und insoweit, als nunmehr ein fälliger Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Geschädigten besteht, der Sozialhilfeträger Leistungen auf vom Schädiger zu ersetzende Schäden erbracht hat und die an den Geschädigten bereits erbrachte Zahlung zur Abdeckung des Rückforderungsanspruchs nicht ausreicht.
Entscheidungsdatum: 2024-11-13
Aktenzeichen: 5 U 88/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:1113.5U88.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Zur Ermittlung und Schätzung von materiellen Schäden, die durch ein behandlungsfehlerbedingtes Wachkoma eines mittlerweile verstorbenen Patienten entstanden sind, insbesondere der Kosten für behindertengerechtes Wohnen, des Pflegeaufwands und des Erwerbsschadens.
Hat der Schädiger Leistungen an den zwischenzeitlich sozialhilfeberechtigten Geschädigten erbracht – wie hier aufgrund eines unwirksamen Vergleichs - , besteht ein Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nur dann und insoweit, als nunmehr ein fälliger Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Geschädigten besteht, der Sozialhilfeträger Leistungen auf vom Schädiger zu ersetzende Schäden erbracht hat und die an den Geschädigten bereits erbrachte Zahlung zur Abdeckung des Rückforderungsanspruchs nicht ausreicht.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.05.2022 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – Az. 9 O 265/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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