Oberlandesgericht Köln, 2024-11-06, 5 U 2/24

5 U 2/24Supreme CourtNov 6, 2024

Regest

Die sich aus einem groben Behandlungsfehler ergebende Beweiserleichterung in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden bezieht sich nur auf den Primärschaden und typische Folgeschäden. Der Tod des Patienten an einem Lungenversagen stellt sich – jedenfalls nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen – nicht als typischer Folgeschaden einer verzögerten Gallenblasenoperation und hierdurch verursachter Primärschäden wie einer Zunahme der Entzündung und einer Nekrose der Gallenwand dar. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz angekündigte Anträge sind unzulässig. Anträge sind spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu dem Zweck, einem unzulässigen Antrag zur Zulässigkeit zu verhelfen, scheidet regelmäßig aus.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 5 U 2/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-06

Aktenzeichen: 5 U 2/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:1106.5U2.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Leitsätze

Die sich aus einem groben Behandlungsfehler ergebende Beweiserleichterung in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden bezieht sich nur auf den Primärschaden und typische Folgeschäden. Der Tod des Patienten an einem Lungenversagen stellt sich – jedenfalls nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen – nicht als typischer Folgeschaden einer verzögerten Gallenblasenoperation und hierdurch verursachter Primärschäden wie einer Zunahme der Entzündung und einer Nekrose der Gallenwand dar. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz angekündigte Anträge sind unzulässig. Anträge sind spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu dem Zweck, einem unzulässigen Antrag zur Zulässigkeit zu verhelfen, scheidet regelmäßig aus.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 06.12.2023 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 25 O 41/22 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 2) zu 3/15 sowie die Kläger zu 1), 3) und 4) zu jeweils 4/15.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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