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3 Ws 58-59/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-07-03, 3 Ws 58-59/23
3 Ws 58-59/23Supreme CourtJul 3, 2024
1. Zur Einwendungsberechtigung gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen im Rahmen von § 459o StPO. 2. Zu den Voraussetzungen der Auskehrung nach § 459h Abs. 2 StPO. 3. Mit dem Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung im Rahmen der Wertersatzeinziehung von Taterträgen ist keine konstitutive Feststellung eines konkreten Gesamtschuldverhältnisses verbunden.
Entscheidungsdatum: 2024-07-03
Aktenzeichen: 3 Ws 58-59/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0703.3WS58.59.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1, § 73e Abs. 1 Satz 1 StPO § 459g Abs. 4 Satz 1, § 459h Abs. 2, § 459o
a) der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.11.2023 aufgehoben, soweit dieser die Einwendungen der Antragstellerinnen zu 1) bis 4) gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Bonn vom 11.04.2023 betrifft;
b) die Einwendungen der Antragstellerin zu 1) vom 03.07.2023, der Antragstellerin zu 2) vom 27.03.2023, der Antragstellerin zu 3) vom 11.05.2023 und der Antragstellerin zu 4) vom 04.07.2023 verworfen.
a) der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.11.2023 aufgehoben, soweit die Vollstreckungsbehörde angewiesen worden ist, im Rahmen der Vollstreckung der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 gegen den Vollstreckungsschuldner davon auszugehen, dass die gegen den Vollstreckungsschuldner titulierte Einziehungsforderung nicht dadurch anteilig erloschen ist, dass die weitere Vollstreckungsschuldnerin oder andere Steuer- oder Haftungsschuldner auf entsprechende, gegen sie ergangene Steuerbescheide die zu Unrecht angerechneten oder ausgezahlten Steuerbeträge und darauf entfallende Zinsen an eine der durch die Tat verletzten Finanzbehörden zurückgezahlt bzw. gezahlt haben;
b) die Einwendungen der Antragstellerin zu 1) vom 03.07.2023, der Antragstellerin zu 2) vom 27.03.2023, der Antragstellerin zu 3) vom 11.05.2023 und der Antragstellerin zu 4) vom 04.07.2023 gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Bonn vom 11.04.2023 im Umfang dieser Aufhebung verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels des Vollstreckungsschuldners und die diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt ebenfalls die Staatskasse mit Ausnahme derjenigen Kosten und notwendigen Auslagen, die bei anfänglicher Beschränkung des Rechtsmittels nicht entstanden wären.
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